Geldwäschereibekämpfung

Die Schweiz hat in den vergangenen Jahrzehnten schrittweise ein engmaschiges System zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung errichtet und verfügt heute über eine strenge Regulierung in diesem Bereich. Sie setzt die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) und des Global Forum konsequent um und arbeitet aktiv in diesen internationalen Gremien mit.

Das Schweizer Dispositiv zur Geldwäschereibekämpfung

Das Geldwäscherei-Dispositiv der Schweiz wird stetig erweitert und aktualisiert und umfasst heute nebst Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bis und 305ter StGB) auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), die Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) sowie eine Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA), zahlreiche für die Banken relevante Rundschreiben der FINMA, sowie die von der Schweizerischen Bankiervereinigung verfasste Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB).

Die Schweiz setzt ausserdem die 40 Empfehlungen zur Geldwäschereibekämpfung und Terrorismusfinanzierung der Financial Action Task Force (FATF) um und wird regelmässig in sogenannten Länderprüfungen auf deren Einhaltung überprüft.

VSB (Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken)

Die VSB legt seit 1977 die Pflichten der Banken bei der Identifikation des Vertragspartners sowie der Feststellung des Wirtschaftlich Berechtigten fest. Sie verbietet zudem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht und Steuerhinterziehung. Die VSB stellt einen der Hauptpfeiler der Geldwäschereibekämpfung dar.

Die materiellen Bestimmungen der VSB (Art. 1-57 VSB) haben aufgrund eines Verweises in Art. 35 GwV-FINMA Verordnungscharakter und gelten damit für sämtliche Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a-d GwG (Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA). Die Verfahrensbestimmungen ab Art. 58 VSB 20 stellen hingegen freie Selbstregulierung, in Form eines Vertrags zwischen der SBVg und ihren Mitgliedern bzw. weiteren Banken in der Schweiz, dar. Sowohl die VSB als auch der dazugehörige Kommentar der SBVg werden periodisch revidiert. Aktuell finden die Revisionsarbeiten zur VSB 20 und zum dazugehörigen Kommentar der SBVg statt. Aufgrund der Abhängigkeit (insbesondere der einheitlichen Begrifflichkeit des wirtschaftlich Berechtigten) zum laufenden Gesetzesprojekt zur Erhöhung der Transparenz bei juristischen Personen (TJPG) werden die revidierte VSB und der Kommentar deshalb frühestens ab dem 1. Januar 2027 verfügbar sein.

Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind von den Banken und der FINMA beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung durch die Banken zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine Aufsichtskommission VSB beurteilen potenzielle Verstösse gegen die Vereinbarung. Im Falle der Verletzung der VSB kann der fehlbaren Bank eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Mio. auferlegt werden. Dieses Sanktionensystem besteht parallel zum  Enforcement durch die FINMA.

FATF

Die Financial Action Task Force (FATF) ist ein internationales Expertengremium mit Sitz in Paris, welches die weltweit gültigen Standards im Geldwäscherei-Bereich festlegt. Sie wurde 1989 von den G-7-Staaten gegründet und hat heute 37 Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz. Die FATF gibt 40 Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ab.

Zur Überprüfung der Umsetzung ihrer Empfehlungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten führt die FATF regelmässig sogenannte Länderprüfungen durch.

Im Frühjahr 2016 erfolgte die vierte FATF-Länderprüfung der Schweiz, anlässlich welcher die Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen untersucht wurde. Im Dezember 2016 veröffentlichte die FATF den entsprechenden vierten Länderbericht, worin festgehalten wird, dass die Schweiz insgesamt gut abschneidet und ein überdurchschnittliches Ergebnis im Vergleich mit den bereits untersuchten Staaten erzielt (FATF-Länderbericht zur Schweiz). Die FATF anerkennt die Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und bewertete 31 der 40 Empfehlungen als «konform» oder «weitgehend konform». Die nächste umfassende Länderprüfung der Schweiz wird voraussichtlich in zwei bis drei Jahren erfolgen.

Revision der Geldwäschereigesetzgebung

Um unter anderem internationalen Entwicklungen und den neusten Risikoeinschätzungen der FATF Rechnung zu tragen, wird die Schweizer Geldwäschereigesetzgebung laufend revidiert.

GwG

Die jüngste Revision des GwG wurde durch das Parlament im März 2021 verabschiedet und per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Das revidierte Geldwäschereigesetz beinhaltet insbesondere folgende neuen Pflichten:

  • Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person;
  • Regelmässige Aktualisierung der Kundenangaben.

GwV 

Im Zuge der Revision des GwG wurde auch die Verordnung des Bundesrats über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) revidiert und per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die Verordnungsanpassungen konkretisieren die beschlossenen Massnahmen im Rahmen der GwG-Revision (siehe oben). Ausserdem werden relevante Bestimmungen zum Meldewesen aus den Geldwäschereiverordnungen der Aufsichtsbehörden und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in die Geldwäschereiverordnung des Bundesrats überführt.

GwV-FINMA 

Um den Nachvollzug der Revisionen des GwG und der GwV zu gewährleisten, wurde auch die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor  (GwV-FINMA) angepasst. Die angepasste Verordnung wurde von der FINMA per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

Zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten verzichtet die angepasste GwV-FINMA grundsätzlich auf konkretisierende Bestimmungen. Lediglich Art. 26 Abs. 2 lit. l GwV-FINMA betreffend die Vorgaben zu den internen Weisungen wurde dahingehend ergänzt, dass die Finanzintermediäre über die Kriterien für die Überprüfung der Aktualität der Kundenbelege eine interne Weisung zu erlassen haben. Zudem hat die FINMA diejenigen Ausführungsbestimmungen zum Meldewesen in der GwV-FINMA aufgehoben, welche in die bundesrätliche GwV übernommen wurden.

Aktuelles Gesetzesprojekt zur Erhöhung der Transparenz bei juristischen Personen

Das Eidgenössische Finanzdepartemehnt (EFD) hat am 30. August 2023 das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen eröffnet. Die SBVg hat eine Stellungnahme dazu eingereicht und begrüsst das Vorgehen des Bundes, mit dem TJPG das schweizerische Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Einklang mit den internationalen Vorgaben zu verstärken. Kern dieser Vorlage bildet ein zentrales Register zur Erfassung von wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen.

Aufsichtskommission zur VSB 

Sekretariat 
Dominik Eichenberger
Rechtsanwalt
Bahnhofplatz 5
Postfach
3001 Bern
Telefon: +41 (0) 31 326 50 00
E-Mail: vsb (at) fslaw.ch

Othmar Strasser
Präsident, Rechtsanwalt, ehem. General Counsel ZKB (1992-2016), Richter Handelsgericht ZH, Au

Tamara Erez
Mitglied, Rechtsanwältin, Centro Studi Villa Negroni, Vezia

Sylvain Matthey
Mitglied, Rechtsanwalt, unabhängiger Verwaltungsrat und Berater, ehem. Leiter der Abteilung Recht und Compliance bei Pictet, Lombard Odier und Banque Syz, Thônex

Marcel Schmocker
Mitglied, Fürsprecher, LL.M., ehem. Managing Director und Senior Advisor General Counsel Division, Credit Suisse AG, Muri

Martin Zuan
Mitglied, MLaw, Inhaber und Partner Bankersforum, ehem. Direktor PwC, Meilen

Jean-Baptiste Zufferey
Mitglied, Rechtsanwalt, LL.M., Prof. für Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg, Givisiez

Dominik Eichenberger
Sekretär, Rechtsanwalt, Friedli & Schnidrig Rechtsanwälte, Bern

Arun Chandasekharan
stv. Sekretär, Rechtsanwalt, Des Gouttes & Associés, Genève

Nadine Balkanyi-Nordmann
Untersuchungsbeauftragte, Rechtsanwältin, Lexperience, Legal & Compliance, Services, Zürich

Frédérique Bensahel
Untersuchungsbeauftragte, Rechtsanwältin, FBT Avocats, Genf

Daniele Calvarese
Untersuchungsbeauftragter, Avvocato, CSNLAW, Lugano

Morys Cavadini
Untersuchungsbeauftragter, Avvocato, BMA Brunoni Mottis & Associati Studio Legale SA, Lugano

Marquard Christen
Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, CMS von Erlach Poncet AG, Zürich

Christian Lüscher
Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, Lüscher Bischoff Rechtsanwälte, Zürich

Patrick Mouttet
Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, Athena Avocats, Genf

Links & Dokumente

Expertinnen und Experten

Nina Fraefel
Fachverantwortliche Compliance
+41 58 330 63 96