Nachrichtenlose Vermögen - FAQ
Gesetzgebung
Was sieht die Gesetzgebung zu nachrichtenlosen Vermögen vor ?
Das Bankengesetz sieht unter Art. 37m vor, dass Banken nachrichtenlose Vermögenswerte 60 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt liquidieren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Der Erlös der Liquidation fällt an den Staat. Dieser Zusatz zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten wurde am 22. März 2013 in das Bankengesetz aufgenommen.
Übersicht über die Fristen:
Warum werden Namen von nachrichtenlosen Kundenverbindungen publiziert?
Dies ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Es kommt immer wieder und überall auf der Welt vor, dass der Kontakt der Bank zum Kunden abbricht. In der Schweiz gelten die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung, die den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten verbindlich regeln. Berechtigte haben jederzeit die Möglichkeit, über den Bankenombudsman eine zentrale Suche bei allen Banken in der Schweiz durchführen zu lassen.
Seit dem 1. Januar 2015 sind die geänderte Bankengesetzgebung und die angepassten Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken in Kraft. Die Richtlinien bezwecken die Vermeidung der Kontaktlosigkeit und konkretisieren die neue Gesetzgebung (Art. 37m des Bankengesetzes und Art. 45ff. der Bankenverordnung). Die Regelungen sehen die Ablieferung der seit 60 Jahren kontaktlosen Vermögenswerte an den Staat vor. Kunden und ihre Rechtsnachfolger erhalten durch die Publikation während eines Jahres im Internet nochmals die Möglichkeit, Ansprüche auf nachrichtenlose Vermögen geltend zu machen, bevor diese definitiv an den Staat abzuliefern sind. Bei älteren Guthaben mit letztem Kundenkontakt 1954 oder früher beträgt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen fünf Jahre ab Publikation.
Warum erfolgt die Publikation von Namen nachrichtenloser Kundenverbindungen auf einer Internetseite?
Die neue Gesetzgebung sieht die Ablieferung der seit 60 Jahren kontaktlosen Vermögenswerte an den Staat vor. Kunden und ihre Rechtsnachfolger erhalten durch die Publikation während eines Jahres im Internet nochmals die Möglichkeit, Ansprüche auf nachrichtenlose Vermögen geltend zu machen, bevor diese an den Staat abzuliefern sind. Bei älteren Guthaben mit letztem Kundenkontakt 1954 oder früher beträgt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen fünf Jahre ab Publikation.
Wer bzw. welche Konten sind von dieser Gesetzgebung betroffen?
Betroffen von der neuen Gesetzgebung sind Bankverbindungen, die seit mindestens 60 Jahren ohne Kontakt sind und ein Vermögen von mehr als CHF 500 aufweisen.
Wie viele nachrichtenlose Kundenverbindungen gibt es?
Jede Bank ist selbst für die Handhabung der bei ihr nachrichtenlosen Vermögen verantwortlich. Es können jederzeit neue Namen hinzukommen; Namen, bei denen ein Berechtigter wiedergefunden wurde und solche, die zur Ablieferung an den Bund anstehen, werden gelöscht. Aus diesem Grund schwankt die Anzahl der Namen auf www.dormantaccounts.ch ständig; es wird keine laufende Statistik erhoben.
Welches ist der Wert der 2016 zu publizierenden nachrichtenlosen Vermögen insgesamt?
Es wurden rund 300 neue Namen publiziert; damit verbunden sind Vermögenswerte im Umfang von rund CHF 8 Mio. (Schätzung SBVg per Mitte November 2016). Diese Werte sind deutlich tiefer als bei der ersten Publikation im vergangenen Jahr, denn in 2016 werden nur Namen publiziert, bei denen der Kontaktabbruch im Jahr 1956 liegt. Sämtliche Namen, bei denen der Kontaktabbruch früher als 1956 stattfand, wurden 2015 publiziert.
Wann werden jeweils neue Vermögenswerte auf www.dormantaccounts.ch publiziert?
Nach den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung müssen die Banken mindestens einmal jährlich Vermögen publizieren, die seit 60 Jahren kontaktlos sind. Gemäss Gesetz und Verordnung sind die Banken bezüglich dem Zeitpunkt der Veröffentlichung frei.
Wie hoch ist die Summe, die die Banken an den Staat abgeliefert haben?
Jede Bank ist selbst für die Handhabung der bei ihr nachrichtenlosen Vermögen verantwortlich. Das schliesst auch die Liquidierung und Ablieferung an den Staat ein. Die SBVg ist in diesen Prozess nicht involviert und erhebt deshalb keine Statistik.
Wie hoch ist die Erfolgsquote der Internetseite www.domrantaccounts.ch ?
Seit Dezember 2015 wurde dank www.dormantaccounts.ch zu rund jedem zwanzigsten seit mehreren Jahrzehnten nachrichtenlosen Vermögenswert ein Berechtigter wiedergefunden.
Wo finde ich die neu hinzugekommenen Namen?
Banken können jederzeit neue Namen hinzufügen. Wichtig ist die Suche nach einem individuellen Namen, nicht das Datum der Aufschaltung neuer Tranchen.
Was unternimmt eine Bank, bevor ein Name auf der Internetseite publiziert wird?
Bei Eintritt der Kontakt- bzw. Nachrichtenlosigkeit versuchen die Banken mit verschiedenen geeigneten Mitteln, den Kunden zu finden und den Kontakt wieder herzustellen. Auch unmittelbar vor der Publikation prüfen die Banken nochmals sämtliche Daten der betroffenen Kundenverbindungen.
Wie gehen das Bankkundengeheimnis und die Internetseite zur Publikation nachrichtenloser Vermögen zusammen?
Den Entscheid darüber, dass bestimmte Kundendaten publiziert werden sollen, hat der Gesetzgeber getroffen und insoweit das Bankkundengeheimnis aufgehoben. Es handelt sich ausnahmslos um Kundenverbindungen, bei denen seit 60 Jahren kein Kontakt mit dem Kunden besteht. Die Veröffentlichung liegt im Interesse der Kunden, weil den Berechtigten damit eine letzte Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Vermögenswerte wieder zu finden, bevor das Geld an den Schweizer Staat fällt.
Informationen zur Internetseite https://www.dormantaccounts.ch
Wie oft werden die Namen von nachrichtenlosen Kundenverbindungen auf der Internetseite publiziert?
Ab 2015 sind alle betroffenen Kundenverbindungen einmal pro Jahr mit Namen zu publizieren. Die Banken haben entschieden, dass sie per 16. November 2016 sämtliche nachrichtenlosen Vermögen mit letztem Kontakt 1955 oder früher publizieren.
Wie werden die Namen von nachrichtenlosen Kundenverbindungen publiziert?
Die Publikation findet auf einer Internetseite statt. Die Adresse lautet https://www.dormantaccounts.ch.
Welche Daten werden publiziert?
Publiziert werden – sofern vorhanden – der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit oder die Firma des Kunden und der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz (jeweils sofern vorhanden). In Ausnahmefällen wird auch die alte Konto- oder Heftnummer publiziert, sofern die übrigen vorhandenen Angaben für die Legitimationsprüfung ungenügend erscheinen (Art. 49 Abs. 3 Bankenverordnung).
Ab welcher Vermögensgrösse werden die Namen von nachrichtenlosen Kundenverbindungen publiziert?
Es werden die Namen der Kundenverbindungen mit Vermögen von mehr als CHF 500 publiziert. Diese Regel gilt auch bei Schrankfächern. Hier kann eine Publikation mit dem Vermerk „Schrankfach-Wert unbekannt“ verbunden werden, wenn das Schrankfach Gegenstände von nicht sofort erkennbarer Werthöhe beinhaltet.
Was geschieht, wenn sich niemand auf einen publizierten Namen meldet?
Die Bank liquidiert die Vermögenswerte innert zwei Jahren nach Ablauf der Meldefrist, wenn sich keine berechtigte Person gemeldet hat. Der Liquidationserlös ist dem schweizerischen Staat (der Eidgenössischen Finanzverwaltung) zu überweisen.
Wie lange wird ein Name publiziert (Meldefrist)?
Die Namen werden gemäss Gesetz für ein Jahr auf der Internetseite https://www.dormantaccounts.ch publiziert. Bei Kontaktabbruch 1954 und vorher sieht die gesetzliche Übergangsregelung eine Publikationsdauer von fünf Jahren vor. Geht für ein publiziertes Vermögen ein berechtigter Anspruch ein, wird der Name auf der Internetseite gelöscht.
Wie wird der Datenschutz sichergestellt?
Es werden nur die gesetzlich vorgeschriebenen Daten auf der Webseite publiziert, wozu der Name der Bank und der Wert der Kundenvermögen nicht gehören. Die Daten der Antragssteller werden den entsprechenden Banken über gesicherte Verbindungen übermittelt und sind für Dritte nicht einsehbar.
Wie werden nicht verwertbare Inhalte aus Schrankfächern behandelt?
Die Banken bieten gemäss Art. 54 Abs. 2 der Bankenverordnung dem Staat die nicht verwertbaren Inhalte aus Schrankfächern zur Übernahme an. Verweigert dieser die Übernahme, können sie vernichtet werden.
Ansprüche auf einen Vermögenswert stellen
Wie ist der normale Ablauf eines Suchprozesses aus Kundensicht?
Ein Kunde findet auf der Internetseite ein Vermögen, auf das er Anrecht zu haben glaubt. Er füllt ein auf der Internetseite zur Verfügung stehendes Formular aus und reicht dieses zusammen mit den geforderten Nachweisen elektronisch ein. Das Formular wird automatisch an die zuständige Bank weitergeleitet, die den Anspruch prüft. Die Bank nimmt anschliessend Kontakt mit dem Antragsteller auf und teilt ihm den Entscheid mit. Ist der Anspruch berechtigt, kann der Kunde über das Vermögen verfügen; der Kontakt ist damit wiederhergestellt und das Guthaben nicht mehr nachrichtenlos.
Was passiert, wenn die Bank den Anspruch ablehnt? Welche Rekursmöglichkeiten gibt es?
Ist ein Antragssteller mit dem Entscheid der Bank nicht einverstanden, kann er – wie in allen Streitfällen – den Bankenombudsman um Vermittlung ersuchen. Auch der Rechtsweg steht ihm offen.
Wie wird sichergestellt, dass nur berechtigte Ansprüche anerkannt werden?
Wird ein Anspruch an einem nachrichtenlosen Vermögen geltend gemacht, müssen entsprechende Dokumente eingereicht werden, die diesen Anspruch belegen (z.B. Pass, Erbbescheinigung). Diese Dokumente werden direkt an die betroffene Bank weitergeleitet. Die Bank prüft den Anspruch an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Wird vom Antragsteller eine Gebühr verlangt?
Nur wenn ein Anspruch offensichtlich unbegründet ist und die Person, die den Anspruch erhebt, keinerlei Verbindung zum beanspruchten Vermögenswert glaubhaft machen kann. In diesem Fall darf die Bank gemäss Art. 53 Abs. 3 der Bankenverordnung vom Antragsteller den Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Prüfung des Anspruchs entstanden sind.
Wie lange haben Banken Zeit, eine Anfrage zu bearbeiten? Ab wann wissen Gesuchsteller, ob sie Anspruch haben?
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Solange aber noch Ansprüche offen sind, werden die Vermögenswerte nicht liquidiert und an den Staat abgeliefert. Die Banken werden die Anträge so rasch wie möglich bearbeiten. Wie lange sie dazu brauchen, hängt auch von der Menge der Anträge ab.
In welcher Form muss der Antrag erfolgen?
Grundsätzlich erfolgt der Antrag elektronisch über die Internetseite. Antragsteller füllen ein auf der Internetseite zur Verfügung stehendes Formular aus und reichen dieses zusammen mit den geforderten Dokumenten elektronisch ein.
In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag schriftlich an den Bankenombudsman einzureichen, welcher den Antrag zur Prüfung an die betroffene Bank weiterleitet.
Welche Nachweise werden verlangt, um Anspruch auf ein Vermögen zu erheben?
In der Regel werden der Pass und/oder ein Erbschein verlangt. In besonderen Fällen können andere Nachweise verlangt werden. Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen braucht es einen Handelsregisterauszug. Ohne Eintragung im Handelsregister sind die Statuten, die Stiftungsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument einzureichen.
Was ist, wenn sich ein Berechtigter meldet, nachdem das betroffene Vermögen schon dem Staat abgeliefert wurde?
Nach der Ablieferung kann der Berechtigte die Vermögenswerte nicht mehr herausfordern. Sie können nach dem letzten Kundenkontakt während 60 Jahren und bis zur Ablieferung an den Staat beansprucht werden. Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen (Art. 57 Abs. 4 Bankenverordnung).
Allgemeines zum Thema Nachrichtenlosigkeit
Was bedeutet "Nachrichtenlosigkeit"?
Der Begriff "nachrichtenlose Vermögenswerte" wird durch Art. 45 der Bankenverordnung definiert. Nachrichtenlosigkeit setzt zehn Jahre nach dem letzten dokumentierten Kundenkontakt ein. Sie soll mit verschiedenen Massnahmen seitens der Banken vermieden werden. Erst wenn diese Massnahmen nicht zu einer Wiederherstellung des Kontakts mit dem Berechtigten führen, gilt das betroffene Vermögen als nachrichtenlos.
Wann und wie wird eine Kundenverbindung nachrichtenlos?
Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zum Kunden, zu dessen Rechtsnachfolger oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person keinen weiteren Kontakt mehr herstellen konnte.
An wen kann ich mich wenden, um nachrichtenlose Vermögenswerte ausfindig zu machen?
Der Bankenombudsman ist die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach kontakt- bzw. nachrichtenlosen Vermögen. Sofern die Bank bekannt ist, kann der Kontakt auch direkt mit dieser aufgenommen werden.
Was ist ein Kundenkontakt?
Als solcher gilt jede vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten oder ausgewiesenen Rechtsnachfolger erhaltene Nachricht, Weisung, Mitteilung oder Äusserung, die eine Bewegung auf dem Konto bzw. Depot auslöst oder sich in den Akten niederschlägt.
Wie kann Nachrichtenlosigkeit vermieden werden?
Die Banken machen den Kunden aktiv auf die Problematik der Nachrichtenlosigkeit aufmerksam. Mittel, um die Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden, ist auf Seiten der Bank neben der Aufklärung des Kunden auch die regelmässige Kontaktpflege. Sobald die Bank feststellt, dass der Kontakt mit einem Kunden abgebrochen ist, werden Suchmassnahmen eingeleitet. Der Kunde kann aber auch selber dazu beitragen, dass seine Vermögenswerte nicht nachrichtenlos werden, indem er seiner Bank Adressänderungen mitteilt und einen Bevollmächtigten oder eine spezielle Kontaktperson einsetzt. Letztlich dient auch eine angemessene Nachfolgeplanung durch den Kunden der Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit. Alle Informationen zur Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit sind in dieser Broschüre zusammengefasst.
Welche Konsequenzen hat die Nachrichtenlosigkeit?
Mit Eintritt der Kontaktlosigkeit sind die Banken verpflichtet, die Kundenverbindung zu zentralisieren und die Kundendaten an die SIX Securities Services AG zu melden. Mittels geeigneter Sicherheitsvorkehrungen muss die Bank die betroffenen Vermögenswerte gegen unberechtigte Zugriffe schützen.
Auf diese zentrale Datenbank hat nur der Bankenombudsman Zugriff. 60 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt versucht die Bank mit einer Veröffentlichung ein letztes Mal, den Kontakt zum Kunden wiederherzustellen, indem die Kundenverbindung für eine festgesetzte Frist auf https://www.dormantaccounts.ch publiziert wird. Wenn innert dieser Frist keine berechtigten Meldungen eingehen, geht das nachrichtenlose Vermögen an den schweizerischen Staat (die Eidgenössische Finanzverwaltung) und kann nicht mehr beansprucht werden.
Was passiert mit nachrichtenlosen Vermögen, wenn eine Bank übernommen wird oder in Konkurs geht?
Art. 37l des Bankengesetzes sieht vor, dass nachrichtenlose Vermögen einer Bank auf eine andere Bank übertragen werden können, z. B. wenn sich die Bank in Liquidation befindet. Die Rechte der Kunden bleiben dabei bestehen.