
Informationen für Bankkunden
Kontoeröffnung
Wer kann ein Schweizer Bankkonto eröffnen?
Grundsätzlich kann jede erwachsene Person ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen. Dabei gilt es die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr geltenden Gesetzgebungen des Heimatstaates einzuhalten. Die Banken behalten sich ausserdem das Recht vor, Kunden abzulehnen. So kann sich eine Bank z.B. weigern, mit sogenannten "politisch exponierten Personen" eine Geschäftsbeziehung einzugehen, da solche Kunden für die Bank ein Reputationsrisiko darstellen können. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bank Zweifel an der Herkunft der Gelder eines Antragstellers hat. Das Gesetz verbietet es den Schweizer Banken, Gelder entgegenzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass diese krimineller Herkunft sind.
Darf ein Unternehmen ein Konto eröffnen?
Jede Gesellschaft, ob sie ihren Sitz im In- oder im Ausland hat, kann ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen. Hat sie ihren Sitz in der Schweiz, wird sie aufgrund eines Handelsregisterauszuges identifiziert. Die Bank kann diesen elektronisch beim Handelsregister abrufen. Ist sie nicht ins Handelsregister eingetragen, muss sie Statuten, Gesellschaftsverträge oder gleichwertige Dokumente vorlegen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland gilt es ebenfalls vorab die eigenen ausländischen Gesetze im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu beachten. Ansonsten kann analog zu den inländischen Gesellschaften vorgegangen werden. Hat eine Gesellschaft ihren Sitz aber in einem Land, welches kein Handelsregister kennt, muss sie ein gleichwertiges Dokument beibringen, das ihre Existenz nachweist. Handelsregisterauszüge oder gleichwertige Dokumente dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Ältere Ausweise dürfen zusammen mit einem Testat der Revisionsstelle, das nicht älter als 12 Monate ist, oder mit einem "Certificate of Good Standing" eingereicht werden.
Besondere Regeln gelten für Sitzgesellschaften. Darunter versteht das Schweizer Recht Firmen, die in ihrem Domizilstaat nicht einen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbes führen. Sie müssen neben den erwähnten Identifikationsdokumenten eine Erklärung darüber abgeben, wer an ihren Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist.
Wie kann ich von meinem Heimatstaat aus ein Konto eröffnen?
Zunächst ist anzumerken, dass die Schweizer Banken bei der Kontoeröffnung strikte Standards befolgen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht der Banken ("Due Diligence") hat die Bank die Identität des Kunden mittels eines amtlichen Ausweises (z.B. eines Passes) zu prüfen. Verfügt die Schweizer Bank, für die Sie sich interessieren, über eine Tochtergesellschaft, Niederlassung oder Vertretung in Ihrem Land, könnten Sie allenfalls mit dieser Kontakt aufnehmen. Ist die Bank in Ihrem Land nicht vertreten, so wenden Sie sich bitte direkt an die Bank in der Schweiz. Diese wird Ihnen dann weitere Informationen erteilen.
Welche Fragen werden mir von der Bank gestellt?
Die betreffenden Bankmitarbeiter müssen Ihnen zunächst einmal all jene Fragen stellen, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Sorgfaltspflicht der Banken notwendig sind. In diesem Zusammenhang werden Sie um einen Nachweis Ihrer Identität gebeten. Ausserdem wird die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte festgestellt, sofern Sie solche im Auftrag einer anderen Person bei der Bank hinterlegen. Die Bankmitarbeiter können Sie ausserdem über die Herkunft der Gelder, die Art Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihre finanziellen Verhältnisse und die von Ihnen üblicherweise getätigten Finanztransaktionen befragen.
Welche Unterlagen muss ich der Bank vorweisen?
Wie bereits erwähnt sind die Schweizer Banken verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen. Am besten eignet sich dazu ein persönliches Treffen. Auf jeden Fall wird die Bank zur Identifikation ein amtliches Ausweispapier wie beispielsweise einen gültigen Pass oder einen gleichwertigen amtlichen Fotoausweis verlangen. Unter Umständen wird auch ein Nachweis der Herkunft Ihres Vermögens verlangt, etwa ein Kaufvertrag, Belege einer ausländischen Bank, Nachweise der Veräusserung von Wertschriften etc.
Kann ich ein anonymes Konto eröffnen?
Nein. Es gibt in der Schweiz keine anonymen Konten. Das Schweizer Recht verpflichtet die Banken, ihre Kunden zu kennen. Anonyme Schweizer Bankkonten existieren lediglich in der Vorstellung einiger Krimiautoren und Filmregisseure!
Wie steht es mit Nummernkonten?
Das Verfahren zur Eröffnung eines Nummernkontos ist exakt dasselbe wie bei allen anderen Konten. Die Bank muss Ihre Identität überprüfen und den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Nummernkonten sind keinesfalls anonym. Es handelt sich dabei lediglich um eine interne Sicherheitsmassnahme – die Identität des Kunden ist bei einem Nummernkonto nur einer kleinen Anzahl Angestellter innerhalb der Bank bekannt. Davon abgesehen aber ist ein Nummernkonto nicht geheimer als andere Konten. Nummernkonten sollten aber nicht für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gebraucht werden. Gemäss internationalen Vergaben müssen in einem Zahlungsauftrag Name, Adresse und Kontonummer angegeben werden.
Wird bei der Kontoeröffnung eine Minimaleinlage verlangt?
Für Kunden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz wird meistens ein Mindestwert betr. Konto- und Vermögenseinlage verlangt. Aufgrund der stark gestiegenen Kosten zur Abklärung der Legitimität ausländischer Gelder bieten Banken Kleinsparern mit Sitz im Ausland deshalb meistens keine Spar- bzw. Kontokorrentkonten mehr an. In der Regel werden für Ausländer nur in Verbindung mit Zusatzdienstleistungen wie beispielsweise Vermögenverwaltung Bankdienstleistungen angeboten.
Muss das Konto in Schweizer Franken sein?
Nein. Viele Banken bieten auch Konten in Euro, US-Dollar oder andern Währungen an.
Wie sicher sind Schweizer Banken?
Alle in der Schweiz tätigen Banken benötigen eine Lizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die FINMA, die dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht angehört, reguliert und überwacht alle Banken der Schweiz gemäss den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Diese Standards beziehen sich nicht nur auf die angemessene Eigenkapital- und Kapitalausstattung der Banken, sondern auch auf die ganze Palette der einzuhaltenden Vorsichts- und Verhaltensregeln. Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme definiert das schweizerische Recht sogar höhere Kapitalanforderungen als der Basel Capital Accord. Deshalb zählen die Schweizer Banken unzweifelhaft zu den sichersten der Welt. Sollte es trotzdem einmal zum Ausfall einer Bank kommen, sind alle Banken obligatorisch der esisuisse (Einlagensicherung der Schweizer Banken) angeschlossen; mehr Informationen dazu finden Sie mehr unter www.esisuisse.ch.
Wie "geheim" sind Schweizer Banken?
In der Schweiz wurde die Privatsphäre des Einzelnen – die sich auch immer auf seine Finanzen erstreckte – seit jeher als schützenswertes Gut betrachtet. Umfragen haben wiederholt bestätigt, dass eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung für die Beibehaltung dieses Schutzes der Privatsphäre ist. Das hohe Mass an Diskretion, das die Schweizer Banken ihren in- und ausländischen Kundinnen und Kunden gewähren, ist jedoch nicht absolut. Insbesondere bietet das Bankkundengeheimnis keinen Schutz für Kriminelle. Es kann bei Strafuntersuchungen grundsätzlich durchbrochen werden. Es ist unser Ziel, dass die Privatsphäre unbescholtener Bankkunden gewahrt wird, gleichzeitig jedoch Kriminelle mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt werden. Sollte es trotzdem einmal zum Ausfall einer Bank kommen, sind alle Banken obligatorisch der esisuisse (Einlagensicherung der Schweizer Banken) angeschlossen; mehr Informationen dazu finden Sie mehr unter www.esisuisse.ch.
Geldwäscherei
Was ist Geldwäscherei?
Unter Geldwäscherei versteht man das verdeckte Einschleusen kriminell erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft solcher Vermögenswerte zu verschleiern.
Die Einschleusung kann in drei Phasen erfolgen:
Phase 1: "Placement" (Platzierung)
In dieser Phase werden die Vermögenswerte (v.a. Bargeld) auf Bankkonti einbezahlt und damit in Buchgeld umgewandelt, oder zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen wie beispielsweise Schmuck oder Kunstgüter verwendet.
Phase 2: "Layering" (Streuung)
Ziel dieser Phase ist die Streuung der im Rahmen der Phase 1 platzierten Gelder. In der Praxis werden hierzu oft komplexe länderübergreifende Finanztransaktionen u.a. unter Einbezug von Offshore-Banken und Scheingesellschaften durchgeführt. Die Gelder können aber auch mit einer Vielzahl von verwirrenden und scheinbar nicht zusammenhängenden Überweisungen gestreut werden.
Phase 3: "Integration" (Integration)
Die Phase der Integration umfasst die Einführung der Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf. Dies kann über den Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien oder Edelmetalle), Kauf von Unternehmensbeteiligungen usw. erfolgen.
Geldwäscherei wird meistens mit Drogenhandel oder organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Es gibt jedoch viele andere Verbrechen, die ebenfalls als Vortat für Geldwäscherei in Frage kommen, z.B. Veruntreuung, Korruption, Erpressung und Menschenhandel, um nur einige zu nennen. Neu können zudem auch schwere Steuerdelikte eine Vortat zur Geldwäscherei bilden.
Was tut die Schweiz gegen Geldwäscherei?
Die Schweiz gehörte mit zu den ersten Staaten, welche Massnahmen gegen die Geldwäscherei ergriff. Mit der 1977 eingeführten Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) war sie eine Pionierin bei der Identifizierung des Vertragspartners und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Die VSB stellt einen der Hauptpfeiler der Geldwäschereibekämpfung dar. Sie wird periodisch revidiert und liegt heute in aktueller Form als VSB 16 vor.
Seither wuchs das Geldwäscherei-Dispositiv der Schweiz stetig und umfasst heute nebst Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bisund 305ter StGB) auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), eine entsprechende Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) sowie die eingangs erwähnte VSB 16. Damit werden die Empfehlungen der FATF weitestgehend erfüllt.
Selbstregulierung der Banken
Die VSB, die von der SBVg als Selbstregulierung erlassen und in der Regel alle fünf Jahre überarbeitet und aktualisiert wird, legt seit 1977 die Pflichten der Banken bei der Identifikation des Vertragspartners sowie der Feststellung des Kontrollinhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten fest. Sie verbietet zudem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung.
Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind von den Banken und der FINMA beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung durch die Banken zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine Aufsichtskommission VSB beurteilen Verstösse gegen die Vereinbarung. Im Falle der Verletzung der Standesregeln kann der fehlbaren Bank eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Mio. auferlegt werden, welche anschliessend durch die SBVg einem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird.
Schutz der Privatsphäre
Was versteht man unter Schutz der Privatsphäre?
Das Recht auf Privatsphäre ist ein Grundpfeiler der schweizerischen Rechtsordnung, der auch in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 13 BV). Es wird im Bereich des Bankgeschäfts und Wertschriftenhandels durch das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) geschützt, allerdings nicht bei Missbräuchen z.B. durch Kriminelle.
Schützt die Privatsphäre auch Kriminelle und Steuerhinterzieher?
Nein, denn das Recht auf Privatsphäre ist nicht schrankenlos, sondern kennt klare Grenzen. Die Schweizer Banken sind in Strafverfahren der Justiz gegenüber zur Auskunft verpflichtet, grundsätzlich und unabhängig davon, ob die Straftat im Inland oder im Ausland verübt worden ist. Im internationalen Vergleich hat die Schweiz das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei stets sehr erfolgreich bekämpft. Mit der neuen Finanzplatzstrategie leistet die Schweiz den Steuerbehörden anderer Länder Amtshilfe auch bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, und sie arbeitet am internationalen Standard für einen automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard, CRS) mit.
Kann man in der Schweiz ein Konto anonym eröffnen?
Nein, das ist nicht möglich. Die Banken befolgen die "Know-Your-Customer"-Regeln, die von den Mitarbeitern verlangen, dass sie bei jeder Kontoeröffnung den Kunden identifizieren und ggf. den wirtschaftlich Berechtigten feststellen müssen. Die äusserst strengen, international anerkannten Regeln für die Identifikation ihrer Kunden haben übrigens die Banken selbst aufgestellt, um Gelder krimineller Herkunft abzuwehren.
Aber die Nummernkonten sind doch anonym?
Nein, entgegen den Aussagen in Kriminalromanen, Spionagefilmen und den Medien existieren in der Schweiz keine anonymen Konten. Die Namen der Inhaber von Nummernkonten sind bekannt, allerdings nur einem kleineren Kreis von Leuten innerhalb einer Bank. In Bezug auf das Bankkundengeheimnis gibt es zwischen Nummern- und anderen Konten keine Unterschiede.