
Verordnungen FIDLEV, FINIV und AOV: Vernehmlassung gestartet
Das FIDLEG schreibt den Finanzdienstleistern vor, wie sie ihre Dienstleistungen am Point of Sale zu erbringen haben und welche Prospekt- und Dokumentationspflichten zu beachten sind, wenn sie Effekten und Finanzinstrumente anbieten. Mit der Institutionalisierung des Ombudswesens wird dem Kunden ausserdem die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche erleichtert. Das Thema Anlegerschutz darf nicht allein auf das FIDLEG reduziert werden, denn die unabhängigen Vermögensverwalter unterstehen als Finanzinstitute neu dem FINIG und sind damit einer angemessenen Aufsicht unterstellt. Dies war bisher nicht der Fall. Auch dadurch wird der Anlegerschutz deutlich gestärkt und gleichzeitig ein Schweizer „Gütesiegel“ für unabhängige Vermögensverwalter und professionelle Trustees geschaffen.
Termine FIDLEG und FINIG / FIDLEV, FINIV und AOV
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) | Schlussabstimmung 15.06.2018 Referendumsfrist bis 4.10.2018 |
Inkrafttreten 1.1.2020 | |
Verordnung zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEV), Verordnung zum Finanzinstitutsgesetz (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) | Vernehmlassung ab 24.10.2018 | Bis 6.2.2019 | Inkrafttreten 1.1.2020 |
Die drei Verordnungen, welche die Ausführungsbestimmungen zum FIDLEG und zum FINIG enthalten, sind die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) sowie die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV).
- Die FIDLEV konkretisiert zunächst die Pflicht der Finanzdienstleister, ihre Kunden in die Kategorien „Privatkunden“, „professionelle“ und „institutionelle“ Kunden zu unterteilen. Aus dieser Kundensegmentierung ergeben sich wiederum je nach erbrachter Dienstleistung unterschiedliche Pflichten für den Finanzdienstleister. Weiter enthält die FIDLEV die Ausführungsbestimmungen zu den Informations-, Sorgfalts- und Treuepflichten. Auch die Bestimmungen zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen werden konkretisiert. Weiter finden sich in der FIDLEV die Verordnungsbestimmungen zum Prospekt und zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen.
- Die FINIV ihrerseits konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für die verschiedenen Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht. Neu unterstehen auch die „einfachen Vermögensverwalter“, also die Vermögensverwalter von Individualvermögen und die Trustees, einer prudenziellen Aufsicht. Entlang der Bewilligungskaskade sind die Anforderungen an die verschiedenen Finanzdienstleister abgestuft. Am anspruchsvollsten ist naturgemäss das Erlangen einer Bankbewilligung. Im Vergleich dazu sind die Anforderungen für die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen und die Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt) weniger weitgehend. Viele der Vorgaben für die Wertpapierhäuser und die Fondsleitungen stammen aus der Verordnung zu den Kollektivanlagen und der Börsenverordnung.
- Schliesslich regelt die AOV die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO). Diese werden gemäss dem FINIG für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein. Die AO sollen dabei ein nach Risiken abgestuftes Konzept anwenden. Die FINMA, welche nach dem Gesetz für die Bewilligung dieser Institute und die Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zuständig ist, gibt den AO hierfür ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen vor.