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Bankkundengeheimnis
Rechtsgrundlage
Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Dort heisst es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissar einer Bank, als Beobachter der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), als Organ oder Angestellter einer anerkannten revisionsstelle vertrauliche Informationen erhält, diese nicht weitergeben ("offenbaren") darf. Gleiches gilt für Börse und Effektenhändler nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
Obschon man herkömmlicherweise vom "Bankgeheimnis" spricht, empfiehlt sich die zutreffendere Bezeichnung "Bankkundengeheimnis", geht es doch hier um den Schutz nicht der Bank, sondern ihrer Kundinnen und Kunden.
Das schweizerische Recht gewährleistet auch andere Berufsgeheimnisse wie jenes der Ärzte oder Anwälte. Dabei geht es stets um den Schutz der Privatsphäre, der in Artikel 13 der Bundesverfassung seine Grundlage findet.
Auch wenn das Bankkundengeheimnis für Anlegerinnen und Anleger ein Grund sein kann, ihre Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, ist es doch in der Regel nicht der einzige. Ebenso wichtig sind die Stabilität der Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur der Banken, die politische Stabilität des Landes und das Know-how der Bankangestellten.

Grenzen
Das Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken sind zur Offenlegung von Informationen über Kundinnen und Kunden verpflichtet z.B.:
  • in Zivilprozessen (etwa bei Erbgängen oder Ehescheidungen),
  • in Schuldbetreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren,
  • in Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung u.a.). Macht eine Bank Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen, dass involvierte Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, darf sie den zuständigen Behörden dies melden, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Bei begründetem Verdacht muss sie der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich eine Meldung erstatten.
  • in Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe (dazu nachstehend).

Bankkundengeheimnis und schweizerisches Steuerrecht
Das schweizerische Steuerrecht beruht auf dem Grundsatz der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen. Informationen und Dokumente, die eine Kundin oder ein Kunde von der Bank für die Steuerbehörde braucht, darf die Bank nur ihnen, nicht direkt der Steuerbehörde geben.
Ein wirksames Mittel gegen die Steuerhinterziehung ist die "Verrechnungssteuer". Auf den meisten Kapitalerträgen aus schweizerischer Quelle (Zinsen und Dividenden) muss der Schuldner eine Steuer von 35% abgeführen, die als Anleger (Bankkunden) nur zurück erhält, wer die entsprechenden Einkünfte ordnungsgemäss deklariert. Dies schafft einen hohen Anreiz für die Steuerehrlichkeit. Es gilt auch für Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen die Rückerstattung ganz oder teilweise vorsieht.
Bei Steuerbetrug wird im ordentlichen Strafverfahren durch die dafür zuständigen Behörden ermittelt. Ihnen gegenüber ist die Bank mitwirkungs-, auskunfts- und offenlegungspflichtig. Steuerbetrug liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Deklaration falsche oder gefälschte Urkunden benützt hat.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 gewährt die Schweiz andern Staaten Rechtshilfe. Das schliesst die Blockierung von Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die zuständigen Behörden im Ausland ein.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, der Spezialität und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit bewilligen schweizerische Gerichte sogenannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staats als auch in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses. Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen informationen ausschliesslich für das Strafverfahren benützen darf, um dessentwillen sie ihm geliefert wurden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht, die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden.

Internationale Amtshilfe
Die EBK darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen übermitteln, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, allerdings nur unter folgenden, im Gesetz festgehaltenen Bedingungen:
  • Die von der Schweiz gelieferten Informationen dürfen im Ausland nur zur direkten Beaufsichtigung von Banken oder andern Finanzintermediären Verwendung finden. Ihre Weiterleitung an eine Steuerbehörde ist unzulässig.
  • Die ausländische, um Amtshilfe nachsuchende Behörde muss dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen und selbst Adressatin der zu lieferenden Informationen sein.
  • Die ausländische Behörde darf die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur mit Zustimmung der EBK oder Ermächtigung durch einen Staatsvertrag an eine andere Aufsichtbehörde weitergeben. Die Weitergabe solcher Informationen an Straf-untersuchungsbehörden ist unzulässig, wenn die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass die Amtshilfe zur Umgehung der Schranken der Rechtshilfe dient.
Betreffen die vom Ausland verlangten Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so können die Entscheide der EBK mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. EBK und Bundesgericht müssen den Betroffenen rechtliches Gehör und Akteneinsicht gewähren.

Folgen der Verletzung des Bankkundengeheimnisses
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu CHF 50 000 (bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 30 000) bestraft. Sie bleibt auch strafbar nach Beendigung der Bankbeziehung des betrofenen Kunden bzw. der Beschäftigung des Täters bei der Bank. Ähnliches gilt bei Börse und Effektenhändlern.
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