Das Bankkundengeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre
nach Verfassung und Gesetzen der Schweiz. Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung gibt jeder
Person "Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens". Dazu gehören ihre finanziellen
Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Nicht dazu gehören Missbräuche zumal krimineller Art. Seit je wird
das Bankkundengeheimnis für Strafverfolgungsbehörden aufgehoben. Ihnen muss die Bank über Kundinnen
und Kunden Auskunft geben. Neue Straftatbestände haben zu neuen Auskunftspflichten geführt, vom Insiderhandel
(1988) bis zur Geldwäscherei (1990). Das gilt - über die Verfahren der Amts- und Rechtshilfe - auch
für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA wurde die
zuvor auf Steuerbetrug eingeschränkte Amtshilfe auf "Betrugsdelikte und dergleichen" erweitert
(1997). Am 13. März 2009 hat der Bundesrat angekündigt, den Standard der OECD (Organisation for Economic
Co-operation and Development) zu übernehmen und in Neuverhandlungen mit wichtigen Finanzplätzen künftig
die Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehung anzubieten (Art. 26 des Musterabkommens der OECD). Ein automatischer
Informationsaustausch ist jedoch damit nicht verbunden, denn die Amthilfe ist an enge Grenzen gebunden
(z.B. begründeter Verdacht auf ein Steuerdelikt), und im Übrigen gilt das Bankkundengeheimnis weiterhin.
Rechtsgrundlage Das
Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47
des Bundesgesetzes
über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Dort heisst es, dass, wer als Organ, Angestellter,
Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft Informationen
erhält, diese nicht weitergeben ("offenbaren") darf. Gleiches gilt für Börse und Effektenhändler
nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Börsen und den
Effektenhandel vom
24. März 1995. Obschon man herkömmlicherweise vom "Bankgeheimnis"
spricht, empfiehlt sich die zutreffendere Bezeichnung "Bankkundengeheimnis", geht es doch
hier um den Schutz nicht der Bank, sondern ihrer Kundinnen und Kunden. Das
schweizerische Recht gewährleistet auch andere Berufsgeheimnisse wie jenes der Ärzte oder Anwälte. Dabei
geht es stets um den Schutz der Privatsphäre, der in Artikel 13 der Bundesverfassung seine Grundlage
findet. Auch wenn das Bankkundengeheimnis für Anlegerinnen
und Anleger ein Grund sein kann, ihre Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, ist es doch
in der Regel nicht der einzige und wichtigste. Ebenso wichtig sind die Stabilität der Schweizer Währung,
die hervorragende Infrastruktur der Banken, die politische Stabilität des Landes und das Know-how der
Bankangestellten.
Grenzen Das
Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken
sind zur Offenlegung von Informationen über Kundinnen und Kunden verpflichtet z.B.:- in
Zivilprozessen (etwa bei Erbgängen oder Ehescheidungen),
- in
Schuldbetreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren,
- in
Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation,
Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung u.a.). Macht eine Bank Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen,
dass involvierte Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, darf sie den zuständigen Behörden
dies melden, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Bei begründetem Verdacht muss sie der
Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich eine Meldung erstatten.
- in
Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe (dazu nachstehend).
Bankkundengeheimnis
und Steuerrecht Das schweizerische Steuerrecht
beruht auf dem Grundsatz der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen. Informationen und Dokumente, die
eine Kundin oder ein Kunde von der Bank für die Steuerbehörde braucht, darf die Bank nur ihnen, nicht
direkt der Steuerbehörde geben. Es steht der Bank nicht zu, ihre Kundinnen und Kunden in steuerlichen
Angelegenheiten zu überwachen. Sie darf ihnen aber auch nicht durch die Abgabe irreführender oder unvollständiger
Bescheinigungen bei der Steuerhinterziehung behilflich sein. So steht es ausdrücklich in der Sorgfaltspflichtvereinbarung. Ein
wirksames Mittel gegen die Steuerhinterziehung ist die "Verrechnungssteuer". Auf den meisten
Kapitalerträgen
aus schweizerischer Quelle (Zinsen und Dividenden) muss der Schuldner eine Steuer von 35% abführen,
die als Anleger (Bankkunde) nur zurück erhält, wer die entsprechenden Einkünfte ordnungsgemäss deklariert.
Dies schafft einen hohen Anreiz für die Steuerehrlichkeit. Es gilt auch für Gläubiger mit Sitz oder
Wohnsitz im Ausland, wobei Doppelbesteuerungsabkommen die Rückerstattung ganz oder teilweise vorsehen
können. Eine vergleichbare Lösung besteht mit der Europäischen
Union durch das Zinsbesteuerungsabkommen (Steuerabzug bei den schweizerischen Banken zugunsten der EU). Bei
Steuerbetrug wird im ordentlichen Strafverfahren durch die dafür zuständigen Behörden ermittelt. Ihnen
gegenüber ist die Bank mitwirkungs-, auskunfts- und offenlegungspflichtig. Steuerbetrug liegt namentlich
vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Deklaration falsche oder gefälschte Urkunden benützt hat. In
solchen Fällen leistet die Schweiz anderen Ländern Amtshilfe aufgrund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen
bzw. der Bilateralen Verträge II mit der Europäischen Union und Rechtshilfe in Strafsachen. Für
die USA hat das Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2009 entschieden, der Betrugstatbestand könne auch
dann erfüllt sein, wenn die US-Steuerbehörde aufgrund der Situation keine Überprüfung durchführen wird
und der Steuerpflichtige das voraussieht. Im konkreten Fall war anstelle des Steuerpflichtigen eine
von ihm beherrschte Gesellschaft als Kunde der Bank aufgetreten und und hatte zuhanden der Steuerbehörde
unzutreffende Angaben über ihre Beherrschungsverhältnisse gemacht. Am
13. März 2009 schliesslich hat der Bundesrat angekündigt, bei Vertragsverhandlungen künftig das Amtshilfeverfahren
in Einzelfällen bei begründetem Verdacht auch für Steuerhinterziehung anzubieten, was heute dem internationalen
Standard entspricht (Art. 26 des Musterabkommens der OECD).
Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen Nach dem Bundesgesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 gewährt die Schweiz andern Staaten
Rechtshilfe. Das schliesst die Blockierung von Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die
zuständigen Behörden im Ausland ein. Die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, der Spezialität
und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit bewilligen schweizerische
Gerichte sogenannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch
in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses. Der Grundsatz
der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen informationen
ausschliesslich für das Strafverfahren benützen darf, um dessentwillen sie ihm geliefert wurden. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des
Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht,
die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden.
Internationale
Amtshilfe unter Aufsichtsbehörden Die FINMA darf
ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen übermitteln, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich
sind, allerdings nur unter folgenden, im Gesetz festgehaltenen Bedingungen:- Die
von der Schweiz gelieferten Informationen dürfen im Ausland nur zur direkten Beaufsichtigung
von Banken oder andern Finanzintermediären Verwendung finden. Ihre Weiterleitung an eine Steuerbehörde
ist unzulässig.
- Die ausländische, um Amtshilfe nachsuchende
Behörde muss dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen und selbst Adressatin der
zu lieferenden Informationen sein. Bei der Amtshilfe der Börsenaufsicht
gehen allfällige Bestimmungen über die Öffentlichkeit des ausländischen Verfahrens vor.
- Die
ausländische Behörde
darf die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur mit Zustimmung der FINMA oder Ermächtigung durch
einen Staatsvertrag an eine andere Aufsichtbehörde weitergeben. Die Weitergabe solcher
Informationen an Strafuntersuchungsbehörden ist unzulässig, wenn die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass die Amtshilfe zur Umgehung
der Schranken der Rechtshilfe dient. Sie gilt nur für die Amtshilfe der Banken-, nicht aber der Börsenaufsicht.
Betreffen
die vom Ausland verlangten Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so können die Entscheide der
FINMA beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. FINMA und Bundesverwaltungsgericht müssen den
Betroffenen rechtliches Gehör und Akteneinsicht gewähren.
Folgen
der Verletzung des Bankkundengeheimnisses Die vorsätzliche
oder fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 250 000) bestraft. Sie bleibt auch strafbar nach Beendigung
der Bankbeziehung des betrofenen Kunden bzw. der Beschäftigung des Täters bei der Bank. Ähnliches gilt
bei Börse und Effektenhändlern.
März 2009 |