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Bankkundengeheimnis
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Rechtsgrundlage Das Bankkundengeheimnis hat seine
Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken
und Sparkassen
vom 8. November 1934.
Dort heisst es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissar einer Bank,
als Beobachter der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), als Organ oder Angestellter einer anerkannten
revisionsstelle vertrauliche Informationen erhält, diese nicht weitergeben ("offenbaren")
darf. Gleiches gilt für Börse und Effektenhändler nach Artikel 43
des Bundesgesetzes
über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995. Obschon man herkömmlicherweise
vom "Bankgeheimnis" spricht, empfiehlt sich die zutreffendere Bezeichnung "Bankkundengeheimnis",
geht es doch hier um den Schutz nicht der Bank, sondern ihrer Kundinnen und Kunden. Das
schweizerische Recht gewährleistet auch andere Berufsgeheimnisse wie jenes der Ärzte oder Anwälte. Dabei
geht es stets um den Schutz der Privatsphäre, der in Artikel 13 der Bundesverfassung seine Grundlage
findet. Auch wenn das Bankkundengeheimnis für Anlegerinnen und Anleger ein Grund sein
kann, ihre Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, ist es doch in der Regel nicht der einzige.
Ebenso wichtig sind die Stabilität der Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur der Banken,
die politische Stabilität des Landes und das Know-how der Bankangestellten.
Grenzen Das
Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken
sind zur Offenlegung von Informationen über Kundinnen und Kunden verpflichtet z.B.:
- in
Zivilprozessen (etwa bei Erbgängen oder Ehescheidungen),
- in
Schuldbetreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren,
- in
Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation,
Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung u.a.). Macht eine Bank Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen,
dass involvierte Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, darf sie den zuständigen Behörden
dies melden, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Bei begründetem Verdacht muss sie der
Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich eine Meldung erstatten.
- in
Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe (dazu nachstehend).
Bankkundengeheimnis
und schweizerisches Steuerrecht Das schweizerische Steuerrecht beruht auf dem Grundsatz
der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen. Informationen und Dokumente, die eine Kundin oder ein Kunde
von der Bank für die Steuerbehörde braucht, darf die Bank nur ihnen, nicht direkt der Steuerbehörde
geben. Ein wirksames Mittel gegen die Steuerhinterziehung ist die "Verrechnungssteuer".
Auf den meisten Kapitalerträgen aus schweizerischer Quelle (Zinsen und Dividenden) muss der Schuldner
eine Steuer von 35% abgeführen, die als Anleger (Bankkunden) nur zurück erhält, wer die entsprechenden
Einkünfte ordnungsgemäss deklariert. Dies schafft einen hohen Anreiz für die Steuerehrlichkeit. Es gilt
auch für Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen die Rückerstattung
ganz oder teilweise vorsieht. Bei Steuerbetrug wird im ordentlichen Strafverfahren durch
die dafür zuständigen Behörden ermittelt. Ihnen gegenüber ist die Bank mitwirkungs-, auskunfts- und
offenlegungspflichtig. Steuerbetrug liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Deklaration falsche
oder gefälschte Urkunden benützt hat.
Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen Nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. März 1981 gewährt die Schweiz andern Staaten Rechtshilfe. Das schliesst die Blockierung von
Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die zuständigen Behörden im Ausland ein. Die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit,
der Spezialität und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit bewilligen
schweizerische Gerichte sogenannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden
Staats als auch in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses.
Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen
informationen ausschliesslich für das Strafverfahren benützen darf, um dessentwillen sie ihm geliefert
wurden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung
des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht,
die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden.
Internationale
Amtshilfe Die EBK darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen
übermitteln, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, allerdings nur unter folgenden, im Gesetz
festgehaltenen Bedingungen:
- Die von
der Schweiz gelieferten Informationen dürfen im Ausland nur zur direkten Beaufsichtigung von Banken
oder andern Finanzintermediären Verwendung finden. Ihre Weiterleitung an eine Steuerbehörde ist unzulässig.
- Die
ausländische, um Amtshilfe nachsuchende Behörde muss dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen und
selbst Adressatin der zu lieferenden Informationen sein.
- Die
ausländische Behörde darf die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur mit Zustimmung der EBK oder
Ermächtigung durch einen Staatsvertrag an eine andere Aufsichtbehörde weitergeben. Die Weitergabe solcher
Informationen an Straf-untersuchungsbehörden ist unzulässig, wenn die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen ausgeschlossen wäre. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass die Amtshilfe zur Umgehung
der Schranken der Rechtshilfe dient.
Betreffen die vom Ausland verlangten
Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so können die Entscheide der EBK mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden. EBK und Bundesgericht müssen den Betroffenen rechtliches Gehör
und Akteneinsicht gewähren.
Folgen der Verletzung des Bankkundengeheimnisses Die
vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Busse bis zu CHF 50 000 (bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 30 000) bestraft. Sie bleibt auch
strafbar nach Beendigung der Bankbeziehung des betrofenen Kunden bzw. der Beschäftigung des Täters bei
der Bank. Ähnliches gilt bei Börse und Effektenhändlern. |
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