Schweizerische Bankiervereinigung
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Das Wichtigste in Kürze zum Verhandlungsangebot des Bundesrates hinsichtlich Amtshilfe in Steuerfragen vom 13. März 2009

Wie sieht das Schweizer Verhandlungsangebot aus?
Was beinhaltet das OECD-Musterabkommen, insbesondere Art. 26?
Was passiert mit dem Schweizer Bankkundengeheimnis, wenn die Schweiz Art. 26 OECD MA akzeptiert?
Sind nun aufgrund von Art. 26 OECD MA automatische Kontenabfragen der Steuerbehörden oder Suchaktionen aufs Geratewohl möglich?
Welches sind eigentlich die konkreten Voraussetzungen für Amtshilfe?
Welches sind die Bedingungen der Schweizerischen Bankiervereinigung an die zukünftigen Verhandlungen?
Sind auch Schweizer Kunden von dieser Regelung betroffen?
Wieso werden ausländische Kunden nun anders behandelt als Schweizer?
Wird damit die Schweiz als grösste Anbieterin von Offshore-Banking Marktanteile verlieren?
Wieso muss nur die Schweiz dies umsetzen? Was geschieht mit anderen Ländern mit Bankkundengeheimnis?
Wieso hat die Schweiz dem internationalen Druck so rasch nachgegeben?
Wie ist nun das weitere Vorgehen?
Was hat die Schweizerische Bankiervereinigung unternommen?

Wie ist nun das weitere Vorgehen?


Unter www.swissbanking.org finden Sie auch die Pressemitteilung der SBVg zu den Entscheidungen bezüglich der Amtshilfe in Steuerfragen.

Wie sieht das Schweizer Verhandlungsangebot aus?
Der Bundesrat will den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens als Basis für die Revision von Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen. Unter www.efd.admin.ch finden Sie die Medienmitteilung des Bundesrates mit weiteren Angaben zu diesem Entscheid.

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Was beinhaltet das OECD-Musterabkommen, insbesondere Art. 26?
Die OECD stellt ihren 30 Mitgliedstaaten ein Muster für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA = Abkommen zwischen Staaten in grenzüberschreitenden Steuerfragen) zur Verfügung. Bei diesem handelt es sich weder um anwendbares Recht noch um ein gültiges Gesetz. Es ist lediglich ein Textmuster als Basis für Staatsverträge, welche Staaten untereinander verhandeln und abschliessen.

Das Musterabkommen hat 31 Artikel und regelt diverse Besteuerungsfragen für verschiedene Themen. Art. 26 OECD MA regelt abschliessend das Thema des Informationsaustausches, d.h. der Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten. Die OECD Staaten Belgien, Luxemburg, Österreich und die Schweiz hatten gegenüber dem Inhalt von Art. 26 OECD MA Vorbehalte angebracht. Das heisst, die Schweiz hat bisher diesen Artikel nicht vollständig anerkannt, da sie nur bereit war, bei Steuerbetrug und dergleichen, nicht aber bei Steuerhinterziehung, die Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden zu gewähren.

Die Staaten, welche den Standard von Art. 26 OECD MA umgesetzt haben, wenden einen Informationsaustausch auf Anfrage an und nicht einen automatischen Informationsaustausch. Das heisst, der ersuchende Staat muss ein begründetes Gesuch stellen, in welchem er die betroffene steuerpflichtige Person und die einzelne Bank bezeichnet oder genügend präzise umschreibt.

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Was passiert mit dem Schweizer Bankkundengeheimnis, wenn die Schweiz Art. 26 OECD MA akzeptiert?
Das Bankkundengeheimnis, wie es seit dem Jahr 1934 in Art. 47 des Bankengesetzes festgehalten ist und das die Privatsphäre der Beziehung zwischen Kunden und Bank gewährleistet, bleibt bestehen. Die Schweizer Regierung hat klar kommuniziert, dass es keine sogenannten fishing expeditions geben wird. Das Bankkundengeheimnis und der Schutz der Privatsphäre für in- und ausländische Bankkunden als wichtiges Gut bleiben somit gewahrt.

Im Zusammenhang mit Art. 26 OECD MA geht es um das sogenannte steuerliche Bankkundengeheimnis, das bisher darin bestand, dass die Schweiz keinen Informationsaustausch für Bankunterlagen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung gewährleistete, wohl aber bei Steuerbetrugsdelikten. Darüber hinaus ist, Art. 26 OECD MA selber nicht direkt anwendbar, d.h. er muss zuerst in den jeweiligen DBA (=Staatsverträgen) der Schweiz mit den anderen Ländern umgesetzt werden. Mit anderen Worten, es müssen zuerst Verhandlungen mit den DBA-Partnerstaaten der Schweiz zu den jeweiligen DBA aufgenommen werden. Anschliessend müssen die revidierten DBA in Kraft gesetzt werden, und erst dann ist der Inhalt von Art. 26 OECD MA anwendbar und können Informationsgesuche gestellt werden. Die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe sind bei jedem einzelnen DBA verhandelbar.

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Sind nun aufgrund von Art. 26 OECD MA automatische Kontenabfragen der Steuerbehörden oder Suchaktionen aufs Geratewohl möglich?
Nein. Massgebend sind in jedem Fall nur die Bestimmungen in den DBA. Information wird nur auf schriftliche Anfrage der Steuerbehörde des einen Landes an das andere Land gewährt. Dazu sind ein begründeter Verdacht und eine hinreichende Bezeichnung der betroffenen Person und der Bank nötig. Blinde Suchaktionen, sogenannte "fishing expeditions", sind gemäss Art. 26 OECD MA ohnehin nicht zulässig.

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Welches sind eigentlich die konkreten Voraussetzungen für Amtshilfe?
Unter der heute schon geltenden Regelung und auch in Zukunft müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • die ausländische Steuerbehörde muss ein schriftliches Gesuch verfassen und einreichen, dabei muss ein genügend begründeter Verdacht neu auch auf eine Steuerhinterziehung vorliegen;
  • die Person des Steuerpflichtigen muss im Gesuch bezeichnet werden;
  • der Sachverhalt der Steuerhinterziehung muss ausreichend beschrieben sein;
  • die konkrete Bank oder die Filiale muss bezeichnet werden.

Ist die steuerpflichtige Person mit der Amtshilfe nicht einverstanden, kann sie den Beschwerdeweg beschreiten.

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Welches sind die Bedingungen der Schweizerischen Bankiervereinigung an die zukünftigen Verhandlungen?
Die Schweiz ist ein souveräner Rechtsstaat. Die SBVg fordert vom Bundesrat, dass in den nun folgenden bilateralen Verhandlungen über neue DBA die Prinzipien unseres Rechtsstaates entschieden verteidigt werden. Es ist international gängige Praxis, dass neu verhandelte DBA nicht rückwirkend gültig sind. Das heisst, Auskünfte für die Jahre vor dem Inkrafttreten der revidierten DBA müssen nicht erteilt werden. Dann verlangt die SBVg, dass unilaterale Druckmassnahmen in Zukunft vertraglich ausgeschlossen werden ("Exklusivität"). Schliesslich fordert die Bankiervereinigung auch, dass andere Jurisdiktionen – insbesondere solche im Einflussgebiet der Europäischen Union oder der USA – rasch ähnliche Schritte unternehmen.

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Sind auch Schweizer Kunden von dieser Regelung betroffen?
Nein, gemäss Bundesratsentscheid wird sich für Schweizer Steuerpflichtige nichts ändern. In der Schweiz werden weiterhin einfache Steuerdelikte nicht kriminalisiert, werden aber mit empfindlichen Bussen geahndet. Das Bankkundengeheimnis wird auch künftig einzig bei Verdacht auf schwere Steuerdelikte (Steuerbetrug) aufgehoben.

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Wieso werden ausländische Kunden nun anders behandelt als Schweizer?
Die Lagebeurteilung des Bundesrates kam zum Schluss, dass angesichts des durch die Finanzkrise erhöhten internationalen Druckes die Schweiz dieses Verhandlungsangebot machen musste. Die SBVg teil diese Lagebeurteilung und begrüsst den Entscheid des Bundesrates. Konsequenz wird sein, dass der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug gegenüber Kunden mit Wohnsitz im Ausland je nach Ausgestaltung der neuen Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr gilt. Wichtig bleibt, dass das Bankkundengeheimnis auch weiterhin für alle unbescholtenen ausländischen Kunden gilt.

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Wird damit die Schweiz als grösste Anbieterin von Offshore-Banking Marktanteile verlieren?
Die Schweiz ist mit einem Weltmarktanteil von 27% Marktführerin in der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung. Kernwerte von Swiss Banking sind Kompetenz, Stabilität, Internationalität und Diskretion. Alle diese Werte behalten auch mit der Vorwärtsstrategie des Bundesrates ihre Gültigkeit. Der Schutz der finanziellen Privatsphäre bleibt für unbescholtene ausländische Kunden gewahrt. Gerade in einer Welt, in der die Privatsphäre laufend eingeschränkt wird, ist dies ein wichtiges Gut. Sogenannte "fishing expeditions" werden in den neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen nicht erlaubt. Amtshilfe wird nur bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder -betrug gewährt.

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Wieso muss nur die Schweiz dies umsetzen? Was geschieht mit anderen Ländern mit Bankkundengeheimnis?
Es ist nicht so, dass nur die Schweiz das umsetzen würde. Der internationale Druck auf viele Länder mit ähnlicher Gesetzgebung ist in den vergangenen Monaten im Zuge der Finanzkrise massiv gestiegen. Gemäss unserer Beurteilung haben in der letzten Zeit bereits viele Jurisdiktionen ähnliche Schritte machen müssen, oder in den letzten Monaten oder Wochen diesbezügliche Zusicherungen abgegeben. Das gilt z.B. für Singapur, Hongkong und Liechtenstein, welche mitgeteilt haben, den Inhalt von Art. 26 OECD MA zu übernehmen.

Die SBVg wird grosses Augenmerk darauf legen, dass die neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen laufend die internationale Entwicklung beachten, damit jederzeit ein "level playing field" mit dem Ausland hergestellt ist und die Schweiz ihre führende Position in der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung behalten kann. Exemplarisch möchten wir dabei auf die fehlende Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten in den USA, die Trustgesetzgebung in Grossbritannien oder die sogenannten Delaware Companies, ebenfalls in den USA, hinweisen.

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Wieso hat die Schweiz dem internationalen Druck so rasch nachgegeben?
Die Schweiz hat sich immer wieder Gedanken über ihre Steuergesetzgebung und die Ausgestaltung der Amtshilfe in Steuerfragen gemacht. Im Zuge der Finanzkrise hat sich nun international die Situation sehr rasch so verändert, dass wichtige Wirtschaftsnationen (G20) ihren Druck auf Länder mit einem steuerlichen Bankkundengeheimnis erhöht haben. Dies vor allem, weil die Bewältigung der Finanzkrise hohe Summen kostet. Damit wurde stärkeres Augenmerk auf das verfügbare Steuersubstrat gelegt. Als die G20-Länder der Schweiz mit der Aufnahme auf die schwarze Liste von Steueroasen drohten, konnte die Schweiz das mögliche Risiko für ihre gesamte Wirtschaft nicht ausser Acht lassen und hat sich für diese Vorwärtsstrategie entschieden.

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Was hat die Schweizerische Bankiervereinigung unternommen?
Die SBVg hat frühzeitig erkannt, dass sich der internationale Druck auf Länder mit Bankkundengeheimnis laufend erhöht. In den letzten sechs Monaten wurden mögliche Szenarien und Lösungen intensiv diskutiert. Zum Schluss kam der VR der SBVg zum Entscheid, dass zum Wohle der Schweiz diese Vorwärtsstrategie umgesetzt werden kann und soll.

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Wie ist nun das weitere Vorgehen?
In den nächsten Monaten wird die Schweiz auf Wunsch mit verschiedenen Ländern ihre Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandeln. Das Musterabkommen der OECD sowie die in der ersten Antwort erwähnten Leitplanken des Bundesrates werden dabei die Basis bilden.

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