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Wie sieht das Schweizer Verhandlungsangebot aus?
Was
beinhaltet das OECD-Musterabkommen, insbesondere Art. 26?
Was passiert mit dem Schweizer
Bankkundengeheimnis, wenn die Schweiz Art. 26 OECD MA akzeptiert?
Sind nun aufgrund von
Art. 26 OECD MA automatische Kontenabfragen der Steuerbehörden oder Suchaktionen aufs Geratewohl
möglich?
Welches
sind eigentlich die konkreten Voraussetzungen für Amtshilfe?
Welches sind die Bedingungen
der Schweizerischen Bankiervereinigung an die zukünftigen Verhandlungen?
Sind auch Schweizer
Kunden von dieser Regelung betroffen?
Wieso werden ausländische Kunden nun anders behandelt
als Schweizer?
Wird damit die Schweiz als grösste Anbieterin von Offshore-Banking Marktanteile
verlieren?
Wieso muss nur die Schweiz dies umsetzen? Was geschieht mit anderen Ländern
mit Bankkundengeheimnis?
Wieso hat die Schweiz dem internationalen Druck so rasch nachgegeben?
Wie
ist nun das weitere Vorgehen?
Was hat die Schweizerische Bankiervereinigung unternommen?
Wie
ist nun das weitere Vorgehen?
Unter
www.swissbanking.org
finden Sie auch
die Pressemitteilung der SBVg zu den Entscheidungen bezüglich der Amtshilfe in Steuerfragen.
Wie
sieht das Schweizer Verhandlungsangebot aus? Der Bundesrat
will den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 des OECD-Musterabkommens als
Basis für die Revision von Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen. Unter www.efd.admin.ch
finden Sie
die Medienmitteilung des Bundesrates mit weiteren Angaben zu diesem Entscheid.
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Was
beinhaltet das OECD-Musterabkommen, insbesondere Art. 26? Die
OECD stellt ihren 30 Mitgliedstaaten ein Muster für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA = Abkommen zwischen
Staaten in grenzüberschreitenden Steuerfragen) zur Verfügung. Bei diesem handelt
es sich weder um anwendbares Recht noch um ein gültiges Gesetz. Es ist lediglich ein Textmuster
als Basis für Staatsverträge, welche Staaten untereinander verhandeln und abschliessen.
Das
Musterabkommen hat 31 Artikel und regelt diverse Besteuerungsfragen für verschiedene Themen. Art. 26
OECD MA regelt abschliessend das Thema des Informationsaustausches, d.h. der Amtshilfe zwischen den
Steuerbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten. Die OECD Staaten Belgien, Luxemburg, Österreich und die
Schweiz hatten gegenüber dem Inhalt von Art. 26 OECD MA Vorbehalte angebracht. Das heisst, die Schweiz
hat bisher diesen Artikel nicht vollständig anerkannt, da sie nur bereit war, bei Steuerbetrug und dergleichen,
nicht aber bei Steuerhinterziehung, die Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden zu gewähren.
Die
Staaten, welche den Standard von Art. 26 OECD MA umgesetzt haben, wenden einen Informationsaustausch
auf Anfrage an und nicht einen automatischen Informationsaustausch. Das heisst, der ersuchende Staat
muss ein begründetes Gesuch stellen, in welchem er die betroffene steuerpflichtige Person und die einzelne
Bank bezeichnet oder genügend präzise umschreibt.
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Was
passiert mit dem Schweizer Bankkundengeheimnis, wenn die Schweiz Art. 26 OECD MA akzeptiert? Das
Bankkundengeheimnis, wie es seit dem Jahr 1934 in Art. 47 des Bankengesetzes festgehalten ist und das
die Privatsphäre der Beziehung zwischen Kunden und Bank gewährleistet, bleibt bestehen. Die Schweizer
Regierung hat klar kommuniziert, dass es keine sogenannten fishing expeditions geben wird. Das Bankkundengeheimnis
und der Schutz der Privatsphäre für in- und ausländische Bankkunden als wichtiges Gut bleiben somit
gewahrt.
Im Zusammenhang mit Art. 26 OECD MA geht
es um das sogenannte steuerliche Bankkundengeheimnis, das bisher darin bestand, dass die Schweiz keinen
Informationsaustausch für Bankunterlagen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung gewährleistete, wohl
aber bei Steuerbetrugsdelikten. Darüber hinaus ist, Art. 26 OECD MA selber nicht direkt
anwendbar, d.h. er muss zuerst in den jeweiligen DBA (=Staatsverträgen) der Schweiz mit den anderen
Ländern umgesetzt werden. Mit anderen Worten, es müssen zuerst Verhandlungen mit den DBA-Partnerstaaten
der Schweiz zu den jeweiligen DBA aufgenommen werden. Anschliessend müssen die revidierten DBA in Kraft
gesetzt werden, und erst dann ist der Inhalt von Art. 26 OECD MA anwendbar und können Informationsgesuche
gestellt werden. Die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe sind bei jedem einzelnen DBA verhandelbar.
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Sind
nun aufgrund von Art. 26 OECD MA automatische Kontenabfragen der Steuerbehörden oder Suchaktionen aufs
Geratewohl möglich? Nein. Massgebend sind in jedem Fall nur
die Bestimmungen in den DBA. Information wird nur auf schriftliche Anfrage der Steuerbehörde des einen
Landes an das andere Land gewährt. Dazu sind ein begründeter Verdacht und eine hinreichende Bezeichnung
der betroffenen Person und der Bank nötig. Blinde Suchaktionen, sogenannte "fishing expeditions",
sind gemäss Art. 26 OECD MA ohnehin nicht zulässig.
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Welches
sind eigentlich die konkreten Voraussetzungen für Amtshilfe? Unter
der heute schon geltenden Regelung und auch in Zukunft müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- die
ausländische Steuerbehörde muss ein schriftliches Gesuch verfassen und einreichen, dabei muss ein genügend
begründeter Verdacht neu auch auf eine Steuerhinterziehung vorliegen;
- die
Person des Steuerpflichtigen muss im Gesuch bezeichnet werden;
- der
Sachverhalt der Steuerhinterziehung muss ausreichend beschrieben sein;
- die
konkrete Bank oder die Filiale muss bezeichnet werden.
Ist
die steuerpflichtige Person mit der Amtshilfe nicht einverstanden, kann sie den Beschwerdeweg beschreiten.
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Welches
sind die Bedingungen der Schweizerischen Bankiervereinigung an die zukünftigen Verhandlungen? Die
Schweiz ist ein souveräner Rechtsstaat. Die SBVg fordert vom Bundesrat, dass in den nun folgenden bilateralen
Verhandlungen über neue DBA die Prinzipien unseres Rechtsstaates entschieden verteidigt werden. Es ist
international gängige Praxis, dass neu verhandelte DBA nicht rückwirkend gültig sind. Das heisst, Auskünfte
für die Jahre vor dem Inkrafttreten der revidierten DBA müssen nicht erteilt werden. Dann verlangt die
SBVg, dass unilaterale Druckmassnahmen in Zukunft vertraglich ausgeschlossen werden ("Exklusivität").
Schliesslich fordert die Bankiervereinigung auch, dass andere Jurisdiktionen – insbesondere solche im
Einflussgebiet der Europäischen Union oder der USA – rasch ähnliche Schritte unternehmen.
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Sind
auch Schweizer Kunden von dieser Regelung betroffen? Nein,
gemäss Bundesratsentscheid wird sich für Schweizer Steuerpflichtige nichts ändern. In der Schweiz werden
weiterhin einfache Steuerdelikte nicht kriminalisiert, werden aber mit empfindlichen Bussen geahndet.
Das Bankkundengeheimnis wird auch künftig einzig bei Verdacht auf schwere Steuerdelikte (Steuerbetrug)
aufgehoben.
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Wieso
werden ausländische
Kunden nun anders behandelt als Schweizer? Die Lagebeurteilung
des Bundesrates kam zum Schluss, dass angesichts des durch die Finanzkrise erhöhten internationalen
Druckes die Schweiz dieses Verhandlungsangebot machen musste. Die SBVg teil diese Lagebeurteilung und
begrüsst den Entscheid des Bundesrates. Konsequenz wird sein, dass der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung
und Steuerbetrug gegenüber Kunden mit Wohnsitz im Ausland je nach Ausgestaltung der neuen Doppelbesteuerungsabkommen
nicht mehr gilt. Wichtig bleibt, dass das Bankkundengeheimnis auch weiterhin für alle unbescholtenen
ausländischen Kunden gilt.
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Wird
damit
die Schweiz
als grösste Anbieterin von Offshore-Banking Marktanteile verlieren? Die
Schweiz ist mit einem Weltmarktanteil von 27% Marktführerin in der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung.
Kernwerte von Swiss Banking sind Kompetenz, Stabilität, Internationalität und Diskretion. Alle diese
Werte behalten auch mit der Vorwärtsstrategie des Bundesrates ihre Gültigkeit. Der Schutz der finanziellen
Privatsphäre bleibt für unbescholtene ausländische Kunden gewahrt. Gerade in einer Welt, in der die
Privatsphäre laufend eingeschränkt wird, ist dies ein wichtiges Gut. Sogenannte "fishing expeditions"
werden in den neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen nicht erlaubt. Amtshilfe wird nur bei
begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder -betrug gewährt.
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Wieso
muss nur die Schweiz dies umsetzen? Was geschieht mit anderen Ländern mit Bankkundengeheimnis? Es
ist nicht so, dass nur die Schweiz das umsetzen würde. Der internationale Druck auf viele Länder mit
ähnlicher Gesetzgebung ist in den vergangenen Monaten im Zuge der Finanzkrise massiv gestiegen. Gemäss
unserer Beurteilung haben in der letzten Zeit bereits viele Jurisdiktionen ähnliche Schritte machen
müssen, oder in den letzten Monaten oder Wochen diesbezügliche Zusicherungen abgegeben. Das gilt z.B.
für Singapur, Hongkong und Liechtenstein, welche mitgeteilt haben, den Inhalt von Art. 26 OECD MA zu
übernehmen.
Die SBVg wird grosses Augenmerk darauf
legen, dass die neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen laufend die internationale Entwicklung
beachten, damit jederzeit ein "level playing field" mit dem Ausland hergestellt ist und die
Schweiz ihre führende Position in der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung behalten kann. Exemplarisch
möchten wir dabei auf die fehlende Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten in den USA, die Trustgesetzgebung
in Grossbritannien oder die sogenannten Delaware Companies, ebenfalls in den USA, hinweisen.
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Wieso
hat die Schweiz dem internationalen Druck so rasch nachgegeben? Die
Schweiz hat sich immer wieder Gedanken über ihre Steuergesetzgebung und die Ausgestaltung der Amtshilfe
in Steuerfragen gemacht. Im Zuge der Finanzkrise hat sich nun international die Situation sehr rasch
so verändert, dass wichtige Wirtschaftsnationen (G20) ihren Druck auf Länder mit einem steuerlichen
Bankkundengeheimnis erhöht haben. Dies vor allem, weil die Bewältigung der Finanzkrise hohe Summen kostet.
Damit wurde stärkeres Augenmerk auf das verfügbare Steuersubstrat gelegt. Als die G20-Länder der Schweiz
mit der Aufnahme auf die schwarze Liste von Steueroasen drohten, konnte die Schweiz das mögliche Risiko
für ihre gesamte Wirtschaft nicht ausser Acht lassen und hat sich für diese Vorwärtsstrategie entschieden.
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Was
hat die
Schweizerische Bankiervereinigung
unternommen? Die SBVg hat frühzeitig erkannt, dass sich der
internationale Druck auf Länder mit Bankkundengeheimnis laufend erhöht. In den letzten sechs Monaten
wurden mögliche Szenarien und Lösungen intensiv diskutiert. Zum Schluss kam der VR der SBVg zum Entscheid,
dass zum Wohle der Schweiz diese Vorwärtsstrategie umgesetzt werden kann und soll.
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Wie
ist nun das weitere Vorgehen? In den nächsten Monaten wird
die Schweiz auf Wunsch mit verschiedenen Ländern ihre Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandeln. Das
Musterabkommen der OECD sowie die in der ersten Antwort erwähnten Leitplanken des Bundesrates werden
dabei die Basis bilden.
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