Schweizerische Bankiervereinigung
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Revision der Sorgfaltspflichtvereinbarung:
Schweiz bleibt führend in der Geldwäschereibekämpfung
Basel, 10. April 2008 – Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) hat in seiner jüngsten Sitzung die siebte Fassung der Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB 08) der SBVg verabschiedet. Mit der neuen VSB 08 werden einerseits die bereits revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der 9 Spezialempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung umgesetzt. Andererseits verfolgt die VSB 08 konsequent einen risikobasierten Ansatz. Damit wird den Banken ein grösserer Entscheidungsspielraum gegeben. Ferner wurden auch die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten weiter ausgebaut. So werden z.B. neu bei juristischen Personen und Personengesellschaften nicht mehr nur die Gesellschaft selber, sondern auch die Kontoeröffner identifiziert. Schliesslich wurde erneut festgehalten, dass das Sanktionssystem der VSB einzig für Verletzungen der VSB gilt und klar vom Geldwäschereigesetz und der Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) getrennt werden muss. Nach Anerkennung als aufsichtsrechtlicher Minimalstandard durch die EBK wird die VSB 08 im Juli 2008 in Kraft treten. Sie sichert den Schweizer Banken weiterhin eine internationale Spitzenstellung in der Bekämpfung der Geldwäscherei.

Hintergrund zur VSB
Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB) der Schweizerischen Bankiervereinigung legt die Pflichten der Banken im Bereich der Kundenidentifikation sowie bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten fest. Sie verbietet ausserdem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Die VSB wird in einem Rhythmus von 5 Jahren revidiert. Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind von den Banken und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine unabhängige Aufsichtskommission beurteilen Verstösse gegen die Vereinbarung. Es können Bussen bis zum Maximalbetrag von CHF 10 Mio. ausgesprochen werden. Die von der Aufsichtskommission wegen Verletzung der Vereinbarung verhängten Bussen kommen nach Deckung der Kosten dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zugute.

Mitteilung an die Medien
Den Link zur revidierten VSB 08 (inkl. einem Dokument mit allen Änderungen) finden Sie auf der Einstiegsseite von www.swissbanking.org.

Kontaktadressen für Medienanfragen

Thomas Sutter James Nason
Leiter Kommunikation Schweiz Head of International Communications
Tel. +41 61 295 92 06 Tel. +41 61 295 92 15
Fax +41 61 272 53 82 Fax +41 61 272 53 82
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