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Revision der Sorgfaltspflichtvereinbarung: Schweiz bleibt führend in der
Geldwäschereibekämpfung |
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Basel, 10. April 2008 – Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung
(SBVg)
hat in seiner jüngsten Sitzung die siebte Fassung der Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB 08) der SBVg
verabschiedet. Mit der neuen VSB 08 werden einerseits die bereits revidierten Empfehlungen der Financial
Action Task Force (FATF) und der 9 Spezialempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung umgesetzt.
Andererseits verfolgt die VSB 08 konsequent einen risikobasierten Ansatz. Damit wird den Banken ein
grösserer Entscheidungsspielraum gegeben. Ferner wurden auch die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang
mit der Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten weiter ausgebaut. So
werden z.B. neu bei juristischen Personen und Personengesellschaften nicht mehr nur die Gesellschaft
selber, sondern auch die Kontoeröffner identifiziert. Schliesslich wurde erneut festgehalten, dass das
Sanktionssystem der VSB einzig für Verletzungen der VSB gilt und klar vom Geldwäschereigesetz und der
Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) getrennt werden muss. Nach Anerkennung
als aufsichtsrechtlicher Minimalstandard durch die EBK wird die VSB 08 im Juli 2008 in Kraft treten.
Sie sichert den Schweizer Banken weiterhin eine internationale Spitzenstellung in der Bekämpfung der
Geldwäscherei.
Hintergrund zur VSB Die
Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB) der Schweizerischen Bankiervereinigung
legt die Pflichten der Banken im Bereich der Kundenidentifikation sowie bei der Feststellung des wirtschaftlich
Berechtigten fest. Sie verbietet ausserdem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung.
Die VSB wird in einem Rhythmus von 5 Jahren revidiert. Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind
von den Banken und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung
zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine unabhängige Aufsichtskommission beurteilen
Verstösse gegen die Vereinbarung. Es können Bussen bis zum Maximalbetrag von CHF 10 Mio. ausgesprochen
werden. Die von der Aufsichtskommission wegen Verletzung der Vereinbarung verhängten Bussen kommen nach
Deckung der Kosten dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zugute.
Mitteilung
an die Medien Den Link zur revidierten VSB 08 (inkl. einem Dokument mit allen Änderungen)
finden Sie auf der Einstiegsseite von www.swissbanking.org.
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| Thomas Sutter |
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