Schweizerische Bankiervereinigung
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Neue Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Information der Anleger zu strukturierten Produkten

Basel, 15. März 2007 – Die Schweizerische Bankiervereinigung begibt neue Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten. Damit werden die Vorgaben des Kollektivanlagegesetzes in Bezug auf den Anlegerschutz für diese Anlagekategorie umgesetzt. Die Richtlinien erhöhen einerseits die Transparenz für die Anleger, und andererseits bleibt die hohe Innovationskraft der Emittenten in diesem wichtigen Zukunftsmarkt erhalten. Die neuen Richtlinien wurden von der Eidgenössischen Bankenkommission in ihrer letzten Sitzung genehmigt und treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

Der Markt für strukturierte Produkte wächst erheblich. So betrug gemäss der Schweizerischen Nationalbank (SNB) das Volumen von strukturierten Produkten in den Depots von Bankkunden in der Schweiz per Ende 2006 CHF 284 Milliarden.

Der Gesetzgeber forderte im anfangs Jahr in Kraft getretenen Kollektivanlagegesetz (KAG) einen vereinfachten Prospekt zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger. Gemäss Verordnung zum KAG sind grundsätzlich die Emittenten der Produkte für die inhaltlichen Anforderungen zuständig. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat daher als Mindeststandard Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten erarbeitet. Die SBVg zeigt sich überzeugt, dass mit dieser Selbstregulierung die Interessen der Anleger an mehr Transparenz und verbessertem Schutz bestmöglich abgedeckt werden, ohne dass durch zuviel Bürokratie und Überregulierung die Innovation gehemmt und dadurch die Chancen eines zukunftsträchtigen Geschäftsfeldes unnötig eingeschränkt werden.

Der Geltungsbereich der Richtlinien beschränkt sich grundsätzlich auf die nicht kotierten, in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich angebotenen strukturierten Produkte. Kein vereinfachter Prospekt ist hingegen nötig für an der SWX kotierte Produkte, da bereits im Kotierungsprospekt der SWX die gesetzlichen Transparenzvorgaben erfüllt sind und für Produkte, für die bereits ein Prospekt gemäss EU-Prospektrichtlinie vorliegt, wenn diese nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus vertrieben werden. Ferner ist der vereinfachte Prospekt nicht erforderlich, wenn das Produkt ausschliesslich an so genannte qualifizierte Anleger verkauft wird. Weiter wird festgeschrieben, dass es für strukturierte Produkte keiner Bewilligung bedarf und dass sie nicht dem KAG unterstehen (Etikettierungspflicht).

Schliesslich gibt es verschiedene Pflichtangaben des vereinfachten Prospekts (Art. 5ff). Damit erhält der Anleger eine verbesserte Transparenz über das Produkt sowie über Produkte – und Emittentenrisiken.

Die Eidgenössische Bankenkommission hat die neuen Richtlinien in ihrer letzten Sitzung genehmigt. Sie treten per 1. Juli 2007 in Kraft. Eine Rückwirkung auf früher emittierte Produkte findet nicht statt.

Mitteilung an die Redaktionen
Den vollständigen Text der neuen Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten finden Sie unter folgendem Link: PDF.

Kontaktadressen für Medienanfragen
Thomas Sutter
Leiter Kommunikation Schweiz
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
Tel. +41 61 295 92 06
Fax +41 61 272 53 82
www.swissbanking.org
James Nason
Head of International Communications
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
Tel. +41 61 295 92 15
Fax +41 61 272 53 82
www.swissbanking.org
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