Basel, 15. März 2007 – Die Schweizerische Bankiervereinigung
begibt neue Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten.
Damit werden die Vorgaben des Kollektivanlagegesetzes in Bezug auf den Anlegerschutz für diese Anlagekategorie
umgesetzt. Die Richtlinien erhöhen einerseits die Transparenz für die Anleger, und andererseits bleibt
die hohe Innovationskraft der Emittenten in diesem wichtigen Zukunftsmarkt erhalten. Die neuen Richtlinien
wurden von der Eidgenössischen Bankenkommission in ihrer letzten Sitzung genehmigt und treten am 1. Juli
2007 in Kraft.
Der Markt für strukturierte Produkte wächst erheblich.
So betrug gemäss der Schweizerischen Nationalbank (SNB) das Volumen von strukturierten Produkten in
den Depots von Bankkunden in der Schweiz per Ende 2006 CHF 284 Milliarden.
Der
Gesetzgeber forderte im anfangs Jahr in Kraft getretenen Kollektivanlagegesetz (KAG) einen vereinfachten
Prospekt zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger. Gemäss Verordnung zum KAG sind grundsätzlich die Emittenten
der Produkte für die inhaltlichen Anforderungen zuständig. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg)
hat daher als Mindeststandard Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten
Produkten erarbeitet. Die SBVg zeigt sich überzeugt, dass mit dieser Selbstregulierung die Interessen
der Anleger an mehr Transparenz und verbessertem Schutz bestmöglich abgedeckt werden, ohne dass durch
zuviel Bürokratie und Überregulierung die Innovation gehemmt und dadurch die Chancen eines zukunftsträchtigen
Geschäftsfeldes unnötig eingeschränkt werden.
Der Geltungsbereich der
Richtlinien beschränkt sich grundsätzlich auf die nicht kotierten, in der Schweiz oder von der Schweiz
aus öffentlich angebotenen strukturierten Produkte. Kein vereinfachter Prospekt ist hingegen nötig für
an der SWX kotierte Produkte, da bereits im Kotierungsprospekt der SWX die gesetzlichen Transparenzvorgaben
erfüllt sind und für Produkte, für die bereits ein Prospekt gemäss EU-Prospektrichtlinie vorliegt, wenn
diese nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus vertrieben werden. Ferner
ist der vereinfachte Prospekt nicht erforderlich, wenn das Produkt ausschliesslich an so genannte qualifizierte
Anleger verkauft wird. Weiter wird festgeschrieben, dass es für strukturierte Produkte keiner Bewilligung
bedarf und dass sie nicht dem KAG unterstehen (Etikettierungspflicht).
Schliesslich
gibt es verschiedene Pflichtangaben des vereinfachten Prospekts (Art. 5ff). Damit erhält der Anleger
eine verbesserte Transparenz über das Produkt sowie über Produkte – und Emittentenrisiken.
Die
Eidgenössische Bankenkommission hat die neuen Richtlinien in ihrer letzten Sitzung genehmigt. Sie treten
per 1. Juli 2007 in Kraft. Eine Rückwirkung auf früher emittierte Produkte findet nicht statt.
Mitteilung
an die Redaktionen Den vollständigen Text der neuen Richtlinien über die Information
der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten finden Sie unter folgendem Link: PDF. |