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Basel, 21. Juni 2006 - Die Schweizerische Bankiervereinigung
(SBVg) begrüsst in ihrer Vernehmlassung die Modernisierung des Aktienrechts. Insbesondere stossen die
Möglichkeiten der dezentralen oder elektronischen Durchführung von Generalversammlungen und des Verzichts
auf einen Mindestnennwert von Aktien auf Zustimmung. Bei den Reformen gilt es aber, weiterhin den freiheitlichen
Grundzug des bisherigen Rechts und die Spielräume unternehmerischer Selbstverantwortung zu bewahren.
Kritisch werden einzelne Bestimmungen beurteilt, die eine Schwächung des Verwaltungsrates zur Folge
hätten. Abgelehnt werden insbesondere die geplante Abschaffung des Depotstimmrechts und der Inhaberaktien
sowie die einseitige Haftungsbeschränkung für die Revisoren.
Die
Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) begrüsst die Revision des Aktienrechts als fällige Modernisierung
des geltenden Rechts. Positiv beurteilt wird die Möglichkeit, eine Generalversammlung dezentral und
mit elektronischen Mitteln durchzuführen. Ebenso auf Zustimmung stösst die flexiblere Ausgestaltung
der Kapitalstruktur mit dem Verzicht auf einen Mindestnennwert und der Einführung eines so genannten
Kapitalbandes. Bei der gesamten Revision sollte aber der freiheitliche Grundzug des geltenden Rechts
noch mehr gefördert und weiterentwickelt werden. Es gilt insbesondere, Spielräume unternehmerischer
Selbstbestimmung zu wahren und den vorhandenen Möglichkeiten der Selbstregulierung Rechnung zu tragen.
Problematisch an der Vorlage ist die unangemessene strukturelle Schwächung
des Verwaltungsrates (VR) im Verhältnis zum Aktionariat. Der VR kann der von ihm zu Recht erwarteten
Übernahme von Verantwortung nur gerecht werden, wenn ihm auch ein entsprechender Handlungs- und Gestaltungsspielraum
zur Verfügung steht. Unter diesem Gesichtspunkt sind sowohl der Vorschlag einer jährlichen Wiederwahl
des VR wie auch die sehr tiefen Schwellenwerte zur Durchsetzung von Aktionärsanliegen abzulehnen. Vermieden
werden sollte die Vermischung der Zuständigkeiten von Generalversammlung (GV), VR und Geschäftsleitung
(GL), was die Entlöhnung der VR- und GL-Mitglieder angeht. Denkbar wäre es, eine Zuständigkeit der GV
für die Festlegung der Bezüge der VR-Mitglieder zu formulieren, wenn die Statuten dies vorsähen (vgl.
im Detail die Vernehmlassung).
Mit all diesen Massnahmen wird nicht -
wie unter Corporate Governance-Gesichtspunkten erwünscht - das Aktionariat gestärkt, sondern vielmehr
der VR und mit ihm die Handlungsfähigkeit des Unternehmens geschwächt. So könnte die jährliche Wiederwahl
den VR daran hindern, sich mit langfristigen strategischen Fragen auseinanderzusetzen und ihn stattdessen
dazu verleiten, auf eine kurzfristig gute Performance hinzuwirken, um dadurch seine Wiederwahl zu sichern.
Das Risiko, dass die Unternehmensführung in heiklen Situationen von ihrer Aufgabe abgelenkt werden kann,
wächst dadurch. Der Verwaltungsrat als Träger unentziehbarer Führungsaufgaben und der entsprechenden
Verantwortlichkeit muss unter Umständen auch unabhängig vom Aktionariat handeln können. Diese Stärke
ist heute ein Standortvorteil der Schweiz und würde durch die erwähnten Änderungsvorschläge empfindlich
in Frage gestellt.
Abgelehnt wird die vorgeschlagene Abschaffung der
Inhaberaktie, da dieser Schritt ohne Not und unverhältnismässig die Freiheit der Unternehmen einschränkt,
ihre Kapitalstruktur nach den individuellen Bedürfnissen zu gestalten.
Im
Weiteren setzt sich die Schweizerische Bankiervereinigung für die Beibehaltung der Organ- und Depotvertretung
ein. Das System mit Depotvertretung und unabhängigem Stimmrechtsvertreter hat sich bewährt. Es ermöglicht
zufriedenen Aktionären, ihre Stimmen an der GV ohne grossen Aufwand abgeben zu lassen, und ist im Falle
der Beibehaltung der Inhaberaktien sowieso unentbehrlich.
Schliesslich
ist die Einführung von Haftungsbeschränkungen einzig für Revisoren grundsätzlich abzulehnen. Es ist
nicht einsichtig, wieso gerade Revisionsgesellschaften privilegiert behandelt werden sollten. Falls
die Organhaftung dennoch in der Revision geregelt wird, erwartet die SBVg, dass sie ganzheitlich überdacht
und auch der VR mit einbezogen wird.
Mitteilung an die
Medien Den vollständigen Text der Vernehmlassung mit weiteren Argumenten finden
Sie unter www.swissbanking.org PDF.
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