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SBVg begrüsst Modernisierung des Aktienrechts – unternehmerische Selbstbestimmung sollte noch stärker berücksichtigt werden – Schwächung des Verwaltungsrates ist zu vermeiden.

Basel, 21. Juni 2006 - Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) begrüsst in ihrer Vernehmlassung die Modernisierung des Aktienrechts. Insbesondere stossen die Möglichkeiten der dezentralen oder elektronischen Durchführung von Generalversammlungen und des Verzichts auf einen Mindestnennwert von Aktien auf Zustimmung. Bei den Reformen gilt es aber, weiterhin den freiheitlichen Grundzug des bisherigen Rechts und die Spielräume unternehmerischer Selbstverantwortung zu bewahren. Kritisch werden einzelne Bestimmungen beurteilt, die eine Schwächung des Verwaltungsrates zur Folge hätten. Abgelehnt werden insbesondere die geplante Abschaffung des Depotstimmrechts und der Inhaberaktien sowie die einseitige Haftungsbeschränkung für die Revisoren.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) begrüsst die Revision des Aktienrechts als fällige Modernisierung des geltenden Rechts. Positiv beurteilt wird die Möglichkeit, eine Generalversammlung dezentral und mit elektronischen Mitteln durchzuführen. Ebenso auf Zustimmung stösst die flexiblere Ausgestaltung der Kapitalstruktur mit dem Verzicht auf einen Mindestnennwert und der Einführung eines so genannten Kapitalbandes. Bei der gesamten Revision sollte aber der freiheitliche Grundzug des geltenden Rechts noch mehr gefördert und weiterentwickelt werden. Es gilt insbesondere, Spielräume unternehmerischer Selbstbestimmung zu wahren und den vorhandenen Möglichkeiten der Selbstregulierung Rechnung zu tragen.

Problematisch an der Vorlage ist die unangemessene strukturelle Schwächung des Verwaltungsrates (VR) im Verhältnis zum Aktionariat. Der VR kann der von ihm zu Recht erwarteten Übernahme von Verantwortung nur gerecht werden, wenn ihm auch ein entsprechender Handlungs- und Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Unter diesem Gesichtspunkt sind sowohl der Vorschlag einer jährlichen Wiederwahl des VR wie auch die sehr tiefen Schwellenwerte zur Durchsetzung von Aktionärsanliegen abzulehnen. Vermieden werden sollte die Vermischung der Zuständigkeiten von Generalversammlung (GV), VR und Geschäftsleitung (GL), was die Entlöhnung der VR- und GL-Mitglieder angeht. Denkbar wäre es, eine Zuständigkeit der GV für die Festlegung der Bezüge der VR-Mitglieder zu formulieren, wenn die Statuten dies vorsähen (vgl. im Detail die Vernehmlassung).

Mit all diesen Massnahmen wird nicht - wie unter Corporate Governance-Gesichtspunkten erwünscht - das Aktionariat gestärkt, sondern vielmehr der VR und mit ihm die Handlungsfähigkeit des Unternehmens geschwächt. So könnte die jährliche Wiederwahl den VR daran hindern, sich mit langfristigen strategischen Fragen auseinanderzusetzen und ihn stattdessen dazu verleiten, auf eine kurzfristig gute Performance hinzuwirken, um dadurch seine Wiederwahl zu sichern. Das Risiko, dass die Unternehmensführung in heiklen Situationen von ihrer Aufgabe abgelenkt werden kann, wächst dadurch. Der Verwaltungsrat als Träger unentziehbarer Führungsaufgaben und der entsprechenden Verantwortlichkeit muss unter Umständen auch unabhängig vom Aktionariat handeln können. Diese Stärke ist heute ein Standortvorteil der Schweiz und würde durch die erwähnten Änderungsvorschläge empfindlich in Frage gestellt.

Abgelehnt wird die vorgeschlagene Abschaffung der Inhaberaktie, da dieser Schritt ohne Not und unverhältnismässig die Freiheit der Unternehmen einschränkt, ihre Kapitalstruktur nach den individuellen Bedürfnissen zu gestalten.

Im Weiteren setzt sich die Schweizerische Bankiervereinigung für die Beibehaltung der Organ- und Depotvertretung ein. Das System mit Depotvertretung und unabhängigem Stimmrechtsvertreter hat sich bewährt. Es ermöglicht zufriedenen Aktionären, ihre Stimmen an der GV ohne grossen Aufwand abgeben zu lassen, und ist im Falle der Beibehaltung der Inhaberaktien sowieso unentbehrlich.

Schliesslich ist die Einführung von Haftungsbeschränkungen einzig für Revisoren grundsätzlich abzulehnen. Es ist nicht einsichtig, wieso gerade Revisionsgesellschaften privilegiert behandelt werden sollten. Falls die Organhaftung dennoch in der Revision geregelt wird, erwartet die SBVg, dass sie ganzheitlich überdacht und auch der VR mit einbezogen wird.

Mitteilung an die Medien
Den vollständigen Text der Vernehmlassung mit weiteren Argumenten finden Sie unter www.swissbanking.org PDF.


Kontaktadressen für Medienanfragen

Thomas Sutter James Nason
Leiter Kommunikation Schweiz Head of International Communications
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
Tel. +41 61 295 92 06 Tel. +41 61 295 92 15
Fax +41 61 272 53 82 Fax +41 61 272 53 82
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