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Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken: Praxis zwischen 2001 und 2005

Basel, 21. Oktober 2005 – Die Aufsichtskommission gelangte in der Berichtsperiode in 71 von insgesamt 82 Fällen zu einer Verurteilung. Die Mehrheit der Verurteilungen betrafen Verletzungen der Pflichten zur Kundenidentifikation und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Die insgesamt verhängten Bussen nahmen gegenüber der Vorjahresperiode zu.

Der veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken vermittelt einen Überblick über deren Entscheidpraxis in der Zeitperiode vom 1. Juli 2001 bis zum 30. April 2005.

In der Berichtsperiode beurteilte die Aufsichtskommission insgesamt 82 Sachverhalte. Lediglich 11 der insgesamt 82 gefällten Entscheide sahen eine Einstellung des Verfahrens vor; in den übrigen 71 Fällen kam es zu einer Verurteilung. Aufgrund der immer strenger werdenden Kontrollmechanismen haben die bearbeiteten Fälle im Vergleich zur letzten Berichtsperiode zugenommen. Die Mehrzahl der Verurteilungen betraf die Pflichten zur Identifikation des Vertragspartners und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Dabei bildete das Verfahren im Rahmen von Sitzgesellschaften einen Schwerpunkt. In insgesamt 36 Fällen wurden die Verfahrensregeln nicht eingehalten, welche die Sorgfaltspflichtvereinbarungen für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit solchen Gesellschaften vorsehen.

Die am 1. Juli 2003 in Kraft gesetzte sechste Fassung der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), führte unter anderem neu den Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ ein, welchen die früheren Fassungen der VSB noch nicht kannten. Die Aufsichtskommission musste sich dadurch mehrmals mit der Auslegung dieses Begriffs auseinandersetzen. Einen weiteren Schwerpunkt bildete ferner die Frage, wer dazu berechtigt sei, die Erklärung gemäss Formular A zu unterzeichnen.

Die Banken können bei schweren Sorgfaltswidrigkeiten verpflichtet werden, Konventionalstrafen bis zu einer Höhe von CHF 10'000'000 zu leisten. Im Vergleich dazu liegt die maximale Busse gemäss Geldwäschereigesetz bei CHF 200'000.

In der Berichtsperiode musste die Aufsichtskommission den oberen Bereich des Strafrahmens zwar nach wie vor nicht ausschöpfen, indessen war ein Anstieg der Bussenhöhe auch in der aktuellen Berichtsperiode zu verzeichnen. Wurden in der vorangegangenen Berichtsperiode in 31 Fällen Konventionalstrafen verhängt, welche den Betrag von CHF 10'000 überstiegen, traf diese Voraussetzung nun auf 58 Fälle zu. Die höchste in der Berichtsperiode verhängte Strafe betrug CHF 750'000. Insgesamt betrugen die Vertragsstrafen in dieser Berichtsperiode rund CHF 7'000'000. Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der Erlös dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes überwiesen.


Informationen zur Aufsichtskommission
Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) ist ein multilateraler Vertrag, in dessen Rahmen sich in der Schweiz niedergelassene Banken gegenüber der Schweizerischen Bankiervereinigung verpflichtet haben, ihre Vertrags-partner zu identifizieren und von diesen in Zweifelsfällen eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung an den deponierten Werten einzuholen sowie keine aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder zur Steuerhinterziehung zu leisten.
Die ursprüngliche Fassung der Standesregeln datiert vom 1. Juli 1977. Sie wurde seither fünfmal revidiert. Die geltende VSB 2003 trat am 1. Juli 2003 in Kraft.
Über die Einhaltung der Standesregeln wacht unter dem Vorsitz von alt Bundesgerichtspräsident Dr. Jean-François Egli eine aus fünf unabhängigen Persönlichkeiten bestehende, von der Schweizerischen Bankiervereinigung auf fünf Jahre gewählte Aufsichtskommission, welche auf Antrag der ebenfalls von der Schweizerischen Bankiervereinigung eingesetzten Untersuchungsbeauftragten entscheidet. Wo sie Standesregelverletzungen feststellt, kann die Aufsichtskommission Konventionalstrafen verhängen. Die geltende VSB 2003 bleibt gemäss Art. 14 Abs. 2 VSB 2003 noch mindestens bis zum 30. Juni 2008 in Kraft. Die Praxis der Aufsichtskommission VSB dient bei der Auslegung staatlicher Erlasse als Richtlinie. Im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung gegen die Geldwäscherei hat die VSB gestützt auf Art. 16 GwG die Funktion übernommen, die Geldwäschereirichtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zu ergänzen.



Mitteilung an die Medien
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Sekretär der Aufsichts-kommission: Georg Friedli, Fürsprecher, T +41 31 326 50 00 (idealerweise bis 14.45 Uhr).

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