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Basel, 29. April 2005 – In ihrer Vernehmlassung zu
den schweizerischen Umsetzungsvorschlägen der revidierten Empfehlungen der FATF hält die Schweizerische
Bankiervereinigung (SBVg) an ihrer kritischen Haltung fest. Die Schweizer Vorschläge gehen in verschiedenen
Punkten über das Ziel hinaus. Die Folgen wären noch mehr Regulierungen und eine unnötige Schwächung
des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Vergleich. Die SBVg erwartet, dass diese Vorschläge nun
zusammen mit Praktikern und der EBK überarbeitet werden.
Die Schweizerische
Bankiervereinigung (SBVg) hält in ihrer Vernehmlassung zu den schweizerischen Umsetzungsvorschlägen
der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) an der bereits anlässlich der Medienkonferenz
vom 10. März 2005 öffentlich gemachten Kritik fest. Ein international exponierter Finanzplatz wie die
Schweiz benötigt zwar ein umfassendes System zur Geldwäschereibekämpfung. Die Schweizer Vorschläge gehen
in verschiedenen Punkten aber deutlich über dieses Ziel hinaus und fordern sogar noch mehr als die FATF
empfiehlt. Die Umsetzungsvorschläge würden zu mehr Regulierung und nicht zu mehr Sicherheit führen.
Der Schweizer Finanzplatz würde im internationalen Vergleich unnötig geschwächt.
Nachdem
die vorliegenden Schweizer Empfehlungen von verschiedener Seite kritisiert wurden, erwartet die SBVg
nun, dass die Empfehlungen zusammen mit Experten aus den betroffenen Branchen und in Zusammenarbeit
mit der EBK überarbeitet werden. So ist die Einstufung von Insiderhandel oder Kursmanipulationen als
Vortaten zur Geldwäscherei problematisch, da die Auswirkungen einer solchen Massnahme im Hinblick auf
die Überwachungspflichten der Banken gemäss Geldwäschereiverordnung der EBK nicht abschätzbar sind.
Wir erwarten daher, dass der Vorentwurf dieser Problematik Rechnung trägt, sodass den Banken keine Nachteile
daraus erwachsen. Im Weiteren geht die Neuunterstellung einzelner Berufsgruppen wie Kunsthandel oder
Bijoutiers unter das Geldwäschereigesetz teilweise über die Empfehlungen der FATF hinaus. Das „regime
light“ für bestimmte neu unterstellte Berufsgruppen sieht für Angehörige dieser Berufsgruppen keine
Aufsicht durch Selbstregulierungsorganisationen oder durch die Kontrollstelle für Geldwäscherei vor.
Der „schwarze Peter“ darf nun aber nicht an die Banken weitergereicht und diesen eine Überwachungspflicht
gemäss Geldwäschereiverordnung der EBK aufgebürdet werden. Grundsätzlich sollen dem Geldwäschereigesetz
nur Berufsgruppen unterstellt werden, deren Aktivitäten erwiesenermassen ein Geldwäschereirisiko darstellen.
Schliesslich müssen sowohl die Banken als auch deren Angestellte bei Verdachtsmeldungen vor Repressalien
geschützt werden. Die SBVg spricht sich deshalb dafür aus, dass Daten meldender Finanzintermediäre nur
restriktiv weitergegeben werden. Online-Zugriffe auf Dateien der Meldestelle sind gänzlich zu vermeiden.
Mitteilung
an die Medien Im Referat PDF von Urs Roth anlässlich der Medienkonferenz
vom 10. März
2005 finden Sie zusätzliche Informationen.
PDF Stellungnahme
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