Schweizerische Bankiervereinigung
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Schweizer Bankkundengeheimnis bleibt gewahrt – Unterstützung für die Übernahme des globalen OECD-Standards – Straffung des Amtshilfeverfahrens in der Schweiz
Basel, 13. März 2009: Die Banken in der Schweiz sind sich ihrer Verantwortung für das Gesamtwohl der Schweiz bewusst. Aus diesem Grund wurde seit längerem an Lösungsvarianten gearbeitet, die sowohl die fiskalpolitischen Zielsetzungen der internationalen Gemeinschaft als auch den Schutz der Privatsphäre berücksichtigen. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat eng mit Bundesrat und Behörden an Lösungen gearbeitet. Das heutige Verhandlungsangebot des Bundesrates zur Ausdehnung der Amtshilfe gegenüber dem Ausland für sämtliche Steuerdelikte entspricht dieser Zielsetzung und wird von der SBVg begrüsst.

Mit der Übernahme des globalen Standards des OECD Musterabkommens zur Doppelbesteuerung (Artikel 26) ist die Amtshilfe weiterhin an klare und enge Bedingungen geknüpft. Das Schweizer Bankkundengeheimnis bleibt für unbescholtene ausländische Kunden gewahrt. Ein automatischer Informationsaustausch ist ausgeschlossen.

Das OECD Musterabkommen zur Doppelbesteuerung (Artikel 26) ist weltweiter Standard für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die SBVg erwartet nun, dass die teilweise ungebührliche internationale Kritik an der Schweiz und an ihrem Rechtssystem aufhört und weitere Drohungen mit der Aufnahme unseres Landes auf die verschiedenen sogenannten Schwarzen Listen ausbleiben. Damit die Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes gewahrt bleibt, erwartet die SBVg von den G20-Ländern nicht bloss Drittstaaten zu kritisieren, sondern auch in ihren eigenen Reihen – im Sinne eines "Level playing field" - die entsprechenden Anpassungen rasch und umfassend vorzunehmen.

Die Schweiz ist ein souveräner Rechtsstaat, der erwartet, dass seine Gesetze auch vom Ausland befolgt werden. Somit sollten in Zukunft unilaterale Druckmassnahmen vertraglich ausgeschlossen werden ("Exklusivität"). Es ist international gängige Praxis, dass neu verhandelte DBA nicht rückwirkend gültig sind. Dies ist für die Banken in der Schweiz als Bewahrer der Kundeninteressen sehr wichtig.

Damit die Schweiz in Zukunft effizienter Amtshilfegesuche behandeln kann, müssen die Verfahren gestrafft werden, ohne aber die Rechtsmittel der betroffenen Kunden aufzuheben.


Kontaktadressen für Medienanfragen

Thomas Sutter James Nason
Leiter Kommunikation Schweiz Head of International Communications
Tel. +41 61 295 92 06 Tel. +41 61 295 92 15
Fax +41 61 272 53 82 Fax +41 61 272 53 82
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