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Weiterer Ausbau des Einlegerschutzes in der Schweiz

Basel, 26. Juli 2005 – Die Selbstregulierung im Gläubigerschutz ist seit dem 1. Juli 2004 auch im Bankengesetz verankert und somit obligatorisch. Die neuen gesetzlichen Vorgaben wurden nun von der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Eidgenössischen Bankenkommission gemeinsam umgesetzt. Sie treten voraussichtlich per 1. Januar 2006 in Kraft und führen zu einem markanten Ausbau des Gläubigerschutzes in der Schweiz. Neu gilt das Konkursprivileg für alle Einlagen und nicht mehr bloss für ausgewählte Kontoarten. Dann wird die Vereinbarung nun auch für Effektenhändler ohne Bankstatus angewandt.

Ein Hauptziel des Bankengesetzes ist der Gläubigerschutz. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Banken gehört zum Kostbarsten und trägt entscheidend zur Reputation eines Finanzplatzes bei. Seit 1984 gewährleisten die Schweizer Banken deshalb in der Vereinbarung über die Einlagensicherung, dass im Fall einer Bankinsolvenz die Einleger ihre privilegierten Guthaben innert nützlicher Frist erhalten. Die letztmals 1993 überarbeitete Selbstregulierung hat seit dem 1. Juli 2004 eine Grundlage auch im Bankengesetz, wofür sich die Schweizerische Bankiervereinigung immer stark eingesetzt hat. Die gesetzlichen Vorgaben wurden nun zusammen mit der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) umgesetzt. Die „zwei Säulen“ der Einlagensicherung - nämlich das gesetzliche Konkursprivileg von CHF 30'000 pro Person und die Selbstregulierung zur Sicherung der nötigen Liquidität und Auszahlung der privilegierten Guthaben innert drei Monaten - wurden weiter ausgebaut. Neu gilt beispielsweise das Privileg für alle Einlagen, nicht mehr nur für ausgewählte Kontoarten. Damit konnte der Schutz der Einlegerinnen und Einleger substanziell verbessert werden. Ebenfalls neu gewährt ihnen das Gesetz ein Recht auf Auszahlung der privilegierten Guthaben innert drei Monaten. Schliesslich gilt die Regelung nun auch für Effektenhändler ohne Bankstatus. Während früher die freiwillige Selbstregulierung bei CHF 1 Mrd. plafoniert war, gilt nun eine Obergrenze von CHF 4 Mrd.
Die neue Vereinbarung über die Einlagensicherung soll zusammen mit den entsprechenden Artikeln der Bankenverordnung am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Als Trägerschaft der Einlagensicherung ist noch für dieses Jahr die Gründung eines Vereins der Banken und Effektenhändler vorgesehen.


www.einlagensicherung.ch


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Thomas Sutter James Nason
Leiter Kommunikation Schweiz Head of International Communications
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Basel
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Basel
Tel. +41 61 295 92 06 Tel. +41 61 295 92 15
Fax +41 61 272 53 82 Fax +41 61 272 53 82
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