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Basel, 4. Juni 2004 - Die Schweizerische Bankiervereinigung
(SBVg) erlässt neue Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt mit dem Ziel, Fairness und Transparenz
des Zuteilungsverfahrens bestmöglich zu gewährleisten. Die SBVg ist überzeugt, mit diesen Richtlinien
auch im internationalen Vergleich eine griffige und praxisnahe Lösung gefunden zu haben. Diese Selbstregulierung
der Banken wurde von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) als aufsichtsrechtlicher Mindeststandard
anerkannt. Sie tritt per 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Schweizerische
Bankiervereinigung (SBVg) will mit den verabschiedeten Richtlinien die Fairness und Transparenz des
Zuteilungsverfahrens auf dem Primärmarkt (IPO) sowie im Falle von Kapitalerhöhungen verbessern. Die
Richtlinien sind anwendbar auf alle öffentlichen Emissionen und Platzierungen von Aktien, Partizipationsscheinen
und Genussscheinen sowie Wandel- und Optionsanleihen in der Schweiz. Im Vordergrund stehen Anforderungen
an die Sachlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Zuteilungsverfahren. Urs Ph. Roth, CEO der SBVg, meinte
zum Regelwerk: „Bei der Erarbeitung dieser neuen Richtlinien stand vor allem der Kundenschutz im Vordergrund.
Einmal mehr haben die Schweizer Banken bewiesen, dass durch Selbstregulierung effiziente, praxisnahe
und griffige Regeln geschaffen werden können, die im internationalen Vergleich vorbildlich sind und
zur guten Reputation des Schweizer Finanzplatzes beitragen werden."
Die
Richtlinien definieren Leitplanken für das Zuteilungsverfahren. Grosses Gewicht wird dabei der Überprüfbarkeit
und Nachvollziehbarkeit der Zuteilungsverfahren beigemessen. Eine differenzierte Behandlung von Kunden
oder Kundengruppen soll im Rahmen der Interessenabwägung weiterhin zulässig bleiben. Explizit ausgeschlossen
werden Zuteilungen aufgrund der Zusage besonderer Gegenleistungen („Laddering", „Quid pro Quo Agreements"
und „Spinning"). In einem weiteren Punkt werden künftig im Emissionsprospekt zusätzliche Informationen
über allfällige Mehrzuteilungsoptionen („Green Shoe") verlangt. Ferner wird eine klare Transparenz
über Zuteilungen auf Wunsch des Emittenten beispielsweise an Geschäftspartner oder auch Mitarbeitende
gefordert („Friends-and-Family-Programme"). Schliesslich sind Zuteilungen der Syndikatsbanken an
Nostro - insbesondere für das Market Making - nur in Absprache mit dem Emittenten und in angemessenem
Umfang zulässig. Nach Abschluss der Transaktion muss die federführende Syndikatsbank das Platzierungsvolumen
sowie gegebenenfalls die Höhe der Zuteilungen an Zeichnerkategorien mit besonderer Beziehung zum Emittenten
und eine Ausübung der Mehrzuteilungsoption veröffentlichen.
Das neue
Regelwerk wurde durch die Eidgenössische Bankenkommission als aufsichtsrechtlicher Mindeststandard anerkannt.
Damit müssen die bankengesetzlichen Revisionsstellen die Einhaltung der Richtlinien zuhanden der EBK
überprüfen. Die Richtlinien treten per 1. Januar 2005 in Kraft.
PDF IPO-Richtlinien
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