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Die Schweizerische Bankiervereinigung begrüsst Revision des Amtshilfeartikels im Börsengesetz und drängt auf rasche Revision auch der Insiderstrafnorm
Basel, 5. April 2004 - Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) unterstützt die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) vorgeschlagene Revision des Amtshilfeartikels im Börsengesetz, da Insidergeschäfte die Integrität und Reputation des Schweizer Finanzplatzes international schädigen. Deshalb setzt sich die SBVg auch für eine rasche Behandlung der anstehenden Revision des Insidertatbestands im Strafgesetzbuch (Art. 161 StGB) ein.

Die Schweizerische Bankiervereinigung unterstützt die vom EFD vorgeschlagene Revision des Amtshilfeartikels im Börsengesetz. Der neu gefasste Art. 38 soll dem Missbrauch des Börsenplatzes Schweiz für Insidergeschäfte einen Riegel schieben, indem er den Amtshilfeverkehr der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) mit ausländischen Börsenaufsichtsorganen erleichtert. Nach dem geltenden Schweizer Recht, wie es das Bundesgericht auslegt, ist die Amtshilfe der EBK an ausländische Börsenaufsichtsbehörden zur Verfolgung von Insiderdelikten stark eingeschränkt. Ein Reputationsverlust für den Schweizer Finanzplatz und das Risiko von Sanktionen für die international tätigen Schweizer Banken sind die Folge. Deshalb sieht die SBVg hier sachlich wie zeitlich dringenden Handlungsbedarf.

Der Vorschlag des EFD stellt eine ausgewogene Lösung dar, welche die Interessen des Rechtsschutzes für die Kunden und die Interessen an einer wirkungsvollen Marktaufsicht auf pragmatische Weise verbindet. Das Problem und mit ihm der Lösungsbedarf ist von der Sache her auf die börsliche Marktaufsicht begrenzt. Die SBVg begrüsst, dass auch der neue Artikel die Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Betroffenen ausdrücklich beibehält.

Die SBVg drängt bei dieser Gelegenheit einmal mehr auf eine rasche Behandlung der anstehenden Revision des Insidertatbestands im Strafgesetzbuch (Art. 161 StGB). Der jetzige Artikel entspricht weder unserer Rechtsauffassung noch den Marktgepflogenheiten. Mit der ersatzlosen Streichung der einschränkenden Bestimmung von Ziff. 3 in Art. 161 StGB lässt sich der Revisionsbedarf insoweit rasch und wirksam erfüllen.

PDF Stellungnahme der SBVg

Kontaktadressen für Medienanfragen

Thomas Sutter James Nason
Leiter Kommunikation Schweiz Head of International Communications
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
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Basel
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Fax +41 61 272 53 82 Fax +41 61 272 53 82
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