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Die Schweizerische Bankiervereinigung begrüsst Revision des Amtshilfeartikels im
Börsengesetz und drängt auf rasche Revision auch der Insiderstrafnorm
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Basel, 5. April 2004 - Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) unterstützt die
vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) vorgeschlagene Revision des
Amtshilfeartikels im Börsengesetz, da Insidergeschäfte die Integrität und
Reputation des Schweizer Finanzplatzes international schädigen. Deshalb setzt sich
die SBVg auch für eine rasche Behandlung der anstehenden Revision des
Insidertatbestands im Strafgesetzbuch (Art. 161 StGB) ein.
Die Schweizerische Bankiervereinigung unterstützt die vom EFD vorgeschlagene Revision
des Amtshilfeartikels im Börsengesetz. Der neu gefasste Art. 38 soll dem Missbrauch
des Börsenplatzes Schweiz für Insidergeschäfte einen Riegel schieben, indem
er den Amtshilfeverkehr der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) mit
ausländischen Börsenaufsichtsorganen erleichtert. Nach dem geltenden Schweizer
Recht, wie es das Bundesgericht auslegt, ist die Amtshilfe der EBK an ausländische
Börsenaufsichtsbehörden zur Verfolgung von Insiderdelikten stark
eingeschränkt. Ein Reputationsverlust für den Schweizer Finanzplatz und das
Risiko von Sanktionen für die international tätigen Schweizer Banken sind die
Folge. Deshalb sieht die SBVg hier sachlich wie zeitlich dringenden Handlungsbedarf.
Der Vorschlag des EFD stellt eine ausgewogene Lösung dar, welche die Interessen des
Rechtsschutzes für die Kunden und die Interessen an einer wirkungsvollen
Marktaufsicht auf pragmatische Weise verbindet. Das Problem und mit ihm der
Lösungsbedarf ist von der Sache her auf die börsliche Marktaufsicht begrenzt.
Die SBVg begrüsst, dass auch der neue Artikel die Gewährleistung des
Rechtsschutzes für die Betroffenen ausdrücklich beibehält.
Die SBVg drängt bei dieser Gelegenheit einmal mehr auf eine rasche Behandlung der
anstehenden Revision des Insidertatbestands im Strafgesetzbuch (Art. 161 StGB). Der
jetzige Artikel entspricht weder unserer Rechtsauffassung noch den Marktgepflogenheiten.
Mit der ersatzlosen Streichung der einschränkenden Bestimmung von Ziff. 3 in Art. 161
StGB lässt sich der Revisionsbedarf insoweit rasch und wirksam erfüllen.
PDF Stellungnahme der SBVg
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