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Selbstregulierung hat im Schweizer Bankensektor eine lange Tradition.
Ihre Vorteile sind Praxisnähe, Flexibilität und ein hoher Differenzierungsgrad. Die Schweizer
Banken geben sich - mit dem Einverständnis ihrer Aufsichtsbehörde, der Eidgenössischen Bankenkommission
(EBK) - Standesregeln. Diese umschreiben Anforderungen an eine den guten Sitten entsprechende - modern
ausgedrückt, ethisch korrekte - Geschäftsführung. Ein Beispiel dafür ist die Sorgfaltspflichtvereinbarung
(VSB). Die EBK kontrolliert die Einhaltung der Standesregeln durch die Banken. Demgegenüber ist die
Einhaltung blosser Empfehlungen freiwillig. Ihr Erlass bedarf keiner Mitwirkung der EBK.
Grundsätze Seit
Jahrzehnten geben sich die Schweizer Banken in Teilbereichen Standesregeln. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Standesregeln
sind dort sinnvoll, wo der Gesetzgeber bewusst Raum dafür lässt oder wo es im Interesse der Banken liegt,
mittels eigener Normen ihr Verhalten selber zu regeln.
- Standesregeln
werden vor Erlass jeweils der EBK vorgelegt und sind, nach deren Zustimmung, für die Banken verbindlich.
Die EBK prüft über die bankengesetzlichen Revisionsstellen, dass die Banken ihre Standesregeln ebenso
einhalten wie Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien der Aufsichtsbehörde.
- Bei
Verletzung der Standesregeln kann die EBK Sanktionen verhängen.
- Standesregeln
der Schweizerischen Bankiervereinigung gibt es in Form:
- durch den Verwaltungsrat verabschiedeter
Richtlinien - von den Banken unterzeichneter Vereinbarungen
Um
keine Standesregeln handelt es sich bei blossen Empfehlungen, die nicht der Zustimmung der EBK bedürfen
und deren Einhaltung von ihr nicht überwacht wird.
Standesregeln
(Richtlinien oder Vereinbarungen) Wichtigste Standesregeln der Schweizer Banken
sind:
Sorgfaltspflichtvereinbarung (Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, VSB): letzte revidierte Fassung steht seit 1.7.2003 in Kraft. Die VSB verpflichtet die Banken, ihre Kunden zu kennen.
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Einlagensicherungsvereinbarung (Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung) aktuelle Fassung gilt seit dem 1.1.2006 garantiert dem einzelnen Bankgläubiger (Einleger) einen raschen Schutz bei Bankzusammenbrüchen (Konkurs, Nachlassverfahren) bis zu 30000 Franken. Vgl. www.einlagensicherung.ch
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Verhaltensregeln für Effektenhändler In Kraft seit 1.8.1997; Grundregeln für alle dem Börsengesetz unterstellten Effektenhändler zur Konkretisierung der Informations-, Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Börsengesetz, Art. 11. Sie sollen sicherstellen, dass die Dienstleistungen professionell, fair und transparent erbracht werden.
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Richtlinien für das Management des Länderrisikos In Kraft seit 31.12.1997; Mindestanforderungen an die Banken, interne Strukturen und Prozesse für das Management des Länderrisikos festzulegen.
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Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge Aktuelle Fassung in Kraft seit 1.1.2006; Grundsätze zur Vermögensverwaltung (Orientierung des Kunden, Schriftlichkeitserfordernis des Vertrags, laufende Überwachung des anvertrauten Vermögens etc.).
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Richtlinien zur Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte Aktuelle Fassung in Kraft seit 1.7.2000; Grundsätze zur Vermeidung der Nachrichtenlosigkeit und, soweit sie trotzdem eintritt, zur Wiederherstellung des Kundenkontakts; Umschreibung der Pflichten der Bank bei eingetretender Nachrichtenlosigkeit; Regelung des Suchverfahrens für nachrichtenlose Vermögenswerte.
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Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse Aktuelle Fassung in Kraft am 1.7.2008 (Übergangsfrist bis 31.12.2008 für Ziffern 5, 13 und 17); Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Finanzanalyse. Sie zählen international zu den strengsten Regelwerken in diesem Bereich.
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Zuteilungsrichtlinien für den Emissionsmarkt In Kraft seit 1.1.2005; Richtlinien über die Zuteilung von eigenkapitalbezogenen Effekten bei öffentlichen Platzierungen in der Schweiz. Sie haben zum Zweck, Fairness und Transparenz des Zuteilungsverfahrens durch zu gewährleisten, wobei den Interessen der verschiedenen Beteiligten Rechnung zu tragen ist.
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Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten In Kraft seit 1.7.2007; Regelung über den „vereinfachten Prospekt“ gemäss Art. 5 des Kollektivanlagengesetzes.
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Empfehlungen für den Business Continuity Management (BCM) In Kraft seit 1.1.2008 (Übergangsfrist bis 31.12.2009)
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