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Richtlinien über die Information der Anlegerinnen
und Anleger zu strukturierten Produkten / Frequently Asked Questions (FAQ) der SBVg / Stand 31. Juli
2007
Mit dem vorliegenden Frage- und Antwortkatalog (FAQ) möchte
die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) praktische Hinweise zu den "technischen" Begriffen
ihrer Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten geben.
Der FAQ gibt allgemeine Interpretationshinweise, die im Einzelfall von der Bank in Bezug auf das konkrete
Produkt auf ihre Anwendbarkeit zu überprüfen sind. Die Entscheidskompetenzen der Gerichte und Aufsichtsbehörden
können nicht präjudiziert werden. Die SBVg übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Informationen.
Der Inhalt des FAQ kann jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Die SBVg haftet für keinen direkten
oder indirekten Schaden, der durch den Zugriff oder die Benützung dieses FAQ entsteht. Die Benutzung
dieses FAQ ist beschränkt auf Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz.
I.
Inhalt der Informationspflicht (Ziff. 5 RL)
1.
"Kurzbeschreibung der Art des Produkts" (Ziff. 5 lit. b 1.): Wir gehen davon aus, dass
die Kurzbeschreibung durch einen Hinweis auf die Klassifizierung unter der Swiss Derivative Map des
Schweizerischen Verbandes für Strukturierte Produkte (z.B. " Zertifikat", "Reverse Convertible"
oder "Kapitalschutzprodukt ") erfolgen kann. Alternativ kann auch eine kurze Beschreibung
in Worten erfolgen (z.B. Zertifikate: "Lineare Beteiligung an Gewinn und Verlust des Basiswerts
gegenüber dem Kurs des Basiswerts am Emissionstag").
2.
"Gesamtbetrag und minimale Investition" (Ziff. 5 lit. b 4.): Der "Gesamtbetrag"
bezieht sich auf das Emissionsvolumen (entweder als Geldbetrag oder in units/certificates ausgedrückt)
und die "minimale Investition" auf die Mindesteinheit / Stückelung (Primärmarkt).
3.
"Handelsmenge" (Ziff. 5 lit. c 1.): Unter Handelsmenge ist das "Minimum Trading
Lot" zu verstehen, das heisst die minimale Stückelung oder die Mindestanzahl von strukturierten
Produkten/Zertifikaten für den Handel im Sekundärmarkt.
4.
"Mit dem Valor verbundene Rechte" (Ziff. 5 lit. c 2.): Die mit dem Valor verbundenen
Rechte können je nach Produkt in den Details recht kompliziert sein (z.B. mit Bezug auf Anpassungsmodalitäten
usw.). Die vollständige Darstellung dieser Rechte würde der verlangten Kürze und leichten Verständlichkeit
des vereinfachten Prospekts widersprechen. Im vereinfachten Prospekt sollte es deshalb genügen, eine
summarische Beschreibung der Hauptpunkte der mit dem Valor verbundenen Rechte anzugeben. Falls solche
Angaben schon andernorts im vereinfachten Prospekt behandelt werden (z.B. unter "Rückkaufsmodalitäten"),
müssen sie nicht wiederholt werden. Unter diesem Titel sind deshalb lediglich zusätzliche Rechte wie
Auszahlungen, Zinszahlungen etc. zu verstehen.
Für die Details kommt
unter Umständen ein Verweis auf konkrete Produktbestimmungen in Frage.
5.
"Vorrangigkeit / Nachrangigkeit" (Ziff. 5 lit. c 3.): Die Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten
muss kurz beschrieben werden (z.B. Hinweis, ob das Zertifikat A vor dem Zertifikat B ausbezahlt wird).
6.
"Ausübungsmodalitäten, Ausübungsstil" (Ziff. 5 lit. c 4.): z.B. American Style oder
European Style (das heisst, ob die Kauf- oder Verkaufsoption während ihrer Laufzeit ohne Beschränkungen
ausgeübt werden kann).
7. "Beschränkung
der Übertragbarkeit, Handelbarkeit, Handelsangaben" (Ziff. 5 lit. c 10.) : Mit dem "kurzen
Hinweis auf die Liquidität" ist unseres Erachtens nur der Hinweis auf einen allfälligen Sekundärmarkt
und eine gegebenenfalls eingeschränkte Liquidität gemeint.
8.
Rückzahlungsmodalitäten "mit jeweiliger kurzer Erläuterung, wie sich die Rückzahlung bei Verfall
berechnet, insbes. die (...) Beschreibung der verschiedenen Szenarien inkl. Gewinnaussichten, etc."
(Ziff. 5 lit. c 11.) : Unseres Erachtens sollte es zulässig sein, für die Berechnung des Rückkaufswertes,
zwischen den Varianten (i) oder (ii) auszuwählen:
(i) die jeweilig anwendbare
Formel zu benutzen mit einer kurzen Erläuterung (unter Hinweis, dass eine detaillierte Erklärung inkl.
Rechenbeispiele erhältlich ist) (ii) den Rückkaufswert in Worten zu beschreiben (unter
Hinweis, dass die mathematisch korrekte Formel erhältlich ist)
9.
"Hinweise auf steuerliche Behandlung in der Schweiz" (Ziff. 5 lit. c 13.) : Allgemeine
Hinweise (generell-abstrakter Natur) auf die steuerliche Behandlung in der Schweiz (Einkommenssteuer,
Verrechnungssteuer und Stempelabgabe) sollten unseres Erachtens genügen. Für eine verbindliche Beurteilung
der steuerlichen Situation im Einzelfall ist der Investor auf seine eigene Abklärungspflicht hinzuweisen
bzw. an seinen eigenen Steuerberater zu verweisen.
10.
"Beschreibung des Basiswertes bzw. der Basiswerte oder deren rechnerische Ermittlung"
(Ziff. 5 lit. e 1.): Basiswerte deren rechnerische Ermittlung in Frage kommen sind z.B. Indizes. Die
Regeln für die Berechnung von Indizes sind aber sehr technisch und kompliziert (vgl. z.B. die Indexregeln
für den SMI). Diesbezüglich sollte unseres Erachtens ein Verweis auf die entsprechenden Indexberechnungsregeln
genügen.
11. Nicht vorgesehene Änderung
an Bedingungen (Ziff. 5 lit. f): Es gibt keine Prospektnachführungspflicht und Ziff. 5 f
schreibt
demnach auch keine Aufdatierung des Prospekts vor.
Hingegen ist im vereinfachten
Prospekt auf die Internetseite hinzuweisen, wo Änderungen an den Bedingungen des strukturierten Produkts,
wie Änderungen am Basiswert (Nennwertrückzahlungen, Aktiensplit, usw.), welche bei Emission vertraglich
nicht vorgesehen waren, aufgeführt sind.
Wird dem Investor im Sekundärhandel
auf dessen Verlangen ein Prospekt ausgehändigt, ist er auch entsprechend auf etwaige solche Änderungen
hinzuweisen und es ist ihm ein Abdruck oder Auszug der Internetseite zur Verfügung zu stellen.
12.
Information auf einer Internetseite (Ziff. 5 lit. f): In gewissen Fällen, wie z.B.
bei einem Special
Purpose Vehicle (SPV), können die vorgeschriebenen Angaben auf einer Internetseite publiziert werden,
die nicht unbedingt diejenige des Emittenten sein muss. Der Passus "der Hinweis auf eine
Internetseite (...)" ist in diesem Sinne zu verstehen.
II.
Weitere Fragen
1.
"Weitere Informationen" (Ziff. 6): Falls neben dem vereinfachten Prospekt noch ein vollständiger
Emissionsprospekt erstellt wird, kann unseres Erachtens für weitere Bedingungen auf diesen verwiesen
werden.
2. Form der Publikation
(Ziff. 8): Gemäss Ziff. 8 der Richtlinien wird die übliche Form der Publikation das elektronische Zurverfügungstellen
auf dem Internet sein. Unter allen möglichen Aspekten (z.B. Aufwand, zeitliche Verhältnisse, aber auch
Diskretionsbedürfnisse der Kunden) ist dies die für alle Beteiligten effizienteste Publikationsform.
Der vereinfachte Prospekt wird ausserdem angeboten oder, auf Verlangen, in Papierform kostenlos zur
Verfügung gestellt.
3. Hinweis im
vereinfachten
Prospekt auf eine Bezugsquelle (Ziff. 8.1): Beim multi-jurisdiktionalen Angebot (inkl. Schweiz)
vom Ausland via dem Internet müsste generell die Möglichkeit, den Prospekt vom Internet herunterladen
zu können, genügen. Bei einem nicht bei der SWX kotierten, von einem ausländischen Institut emittierten
Produkt wird zudem auch die Niederlassung gemäss Art 4 Abs.1 lit. b) KKV verpflichtet, einen vereinfachten
Prospekt anzubieten oder auf Anfrage an den Investor zu liefern.
NB
: Die Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten sind
vollständig umzusetzen. Die Hinweise im vereinfachten Prospekt müssen der Art und dem Inhalt des strukturierten
Produktes entsprechen. Dies gilt auch für die Reihenfolge der einzelnen Angaben; diese müssen nicht
in der Abfolge entsprechend den Richtlinien erfolgen.
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