Schweizerische Bankiervereinigung
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Bankiervereinigung: Schutz der Privatsphäre gewährleistet
Bericht einer Arbeitsgruppe der OECD über verbesserten Zugang zu Bankinformationen

(bk) Eine Arbeitsgruppe des Fiskalkomitees der OECD hat im vergangenen Jahr einen Bericht über verbesserten Zugang zu Bankinformationen zu Steuerzwecken erarbeitet. Dieser Bericht wurde nun vom Fiskalkomitee der OECD verabschiedet. Die Schweizerische Bankiervereinigung stellt fest, dass die Schweizer Rechtsordnung mit den Empfehlungen der OECD-Arbeitsgruppe übereinstimmt und keine für die Bankkunden relevanten Aenderungen nötig sind. Der Schutz der Privatsphäre der Bankkunden in der Schweiz wird durch diesen Bericht in keiner Weise geschwächt.


In ihrem Bericht anerkennt die Arbeitsgruppe, in der die Schweiz durch die Eidg. Steuerverwaltung vertreten war, zunächst die Notwendigkeit des Schutzes von Bankinformationen vor unerlaubten Eingriffen in die Privatsphäre.
Handlungsbedarf sieht die Arbeitsgruppe jedoch im Zusammenhang mit

der Identifikationspflicht bezüglich Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten an Bankguthaben,
dem Zugang zu Bankinformationen durch Steuerbehörden und
dem Austausch von solchen Informationen gegenüber ausländischen Steuerbehörden.

Entsprechend sollen die Staaten intern und bilateral unter gegenseitiger Respektierung der jeweiligen Rechtsordnungen nach geeigneten Lösungen suchen.

Die Schweizerische Bankiervereinigung hält fest, dass diese Empfehlungen von der Schweiz bereits erfüllt sind. Zunächst ist es nicht möglich, Gelder bei Schweizer Banken anonym anzulegen. Strafrechtliche Normen, bankengesetzliche Vorschriften und Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung verhindern dies. Auch die Ausgestaltung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses bietet keinen Schutz vor kriminellen Handlungen. Dasselbe gilt im Falle von Steuerbetrug. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Straftat im Inland oder im Ausland begangen worden ist. Die Schweiz gewährt ausländischen Staaten unter bestimmten Voraussetzungen unilateral die Möglichkeit zur Rechtshilfe. Eine der erwähnten Voraussetzungen ist der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, wonach die im Ausland begangene Straftat wie z.B. Steuerbetrug auch unter schweizerischem Recht - wäre sie hier begangen worden - als betrügerisches Verhalten qualifiziert wird.

Der Bericht nimmt auf diese und weitere nationale Rechtsordnungen Rücksicht und anerkennt deren demokratische Verankerung. Für die Schweizer Banken und deren Kunden führt der Bericht deshalb zu keinerlei materiellen Änderungen.

Mit Befriedigung hat die Schweizerische Bankiervereinigung schliesslich von der Bestätigung des Eidg. Finanzdepartementes Kenntnis genommen, wonach sich der weitere Dialog mit andern Ländern an den massgeblichen Grundsätzen der Schweizer Rechtsordnung auszurichten hat, und dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition steht.

Kontaktadressen für Medienanfragen

Thomas Sutter James Nason
Leiter Kommunikation Schweiz Head of International Communications
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
Schweizerische Bankiervereinigung,
Basel
Tel. +41 61 295 92 06 Tel. +41 61 295 92 15
Fax +41 61 272 53 82 Fax +41 61 272 53 82
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