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Bankiervereinigung: Schutz der Privatsphäre gewährleistet
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Bericht einer Arbeitsgruppe der OECD über verbesserten Zugang zu Bankinformationen
(bk) Eine Arbeitsgruppe des Fiskalkomitees der OECD hat im vergangenen Jahr einen Bericht
über verbesserten Zugang zu Bankinformationen zu Steuerzwecken erarbeitet. Dieser
Bericht wurde nun vom Fiskalkomitee der OECD verabschiedet. Die Schweizerische
Bankiervereinigung stellt fest, dass die Schweizer Rechtsordnung mit den Empfehlungen der
OECD-Arbeitsgruppe übereinstimmt und keine für die Bankkunden relevanten
Aenderungen nötig sind. Der Schutz der Privatsphäre der Bankkunden in der
Schweiz wird durch diesen Bericht in keiner Weise geschwächt.
In ihrem Bericht anerkennt die Arbeitsgruppe, in der die Schweiz durch die Eidg.
Steuerverwaltung vertreten war, zunächst die Notwendigkeit des Schutzes von
Bankinformationen vor unerlaubten Eingriffen in die Privatsphäre.
Handlungsbedarf sieht die Arbeitsgruppe jedoch im Zusammenhang mit
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der Identifikationspflicht bezüglich Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten an Bankguthaben, |
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dem Zugang zu Bankinformationen durch Steuerbehörden und |
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dem Austausch von solchen Informationen gegenüber ausländischen Steuerbehörden. |
Entsprechend sollen die Staaten intern und bilateral unter gegenseitiger Respektierung der
jeweiligen Rechtsordnungen nach geeigneten Lösungen suchen.
Die Schweizerische Bankiervereinigung hält fest, dass diese Empfehlungen von der
Schweiz bereits erfüllt sind. Zunächst ist es nicht möglich, Gelder bei
Schweizer Banken anonym anzulegen. Strafrechtliche Normen, bankengesetzliche Vorschriften
und Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung verhindern dies. Auch die
Ausgestaltung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses bietet keinen Schutz vor
kriminellen Handlungen. Dasselbe gilt im Falle von Steuerbetrug. Es spielt dabei keine
Rolle, ob die Straftat im Inland oder im Ausland begangen worden ist. Die Schweiz
gewährt ausländischen Staaten unter bestimmten Voraussetzungen unilateral die
Möglichkeit zur Rechtshilfe. Eine der erwähnten Voraussetzungen ist der
Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, wonach die im Ausland begangene Straftat wie z.B.
Steuerbetrug auch unter schweizerischem Recht - wäre sie hier begangen worden - als
betrügerisches Verhalten qualifiziert wird.
Der Bericht nimmt auf diese und weitere nationale Rechtsordnungen Rücksicht und
anerkennt deren demokratische Verankerung. Für die Schweizer Banken und deren Kunden
führt der Bericht deshalb zu keinerlei materiellen Änderungen.
Mit Befriedigung hat die Schweizerische Bankiervereinigung schliesslich von der
Bestätigung des Eidg. Finanzdepartementes Kenntnis genommen, wonach sich der weitere
Dialog mit andern Ländern an den massgeblichen Grundsätzen der Schweizer
Rechtsordnung auszurichten hat, und dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition steht.
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Schweizerische Bankiervereinigung, Basel |
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