|
|
Financial Action Task Force
on Money Laundering
Die Financial Action Task Force
on Money Laundering (FATF),
eine 1989 vom Gipfeltreffen der G-7 eingesetzte, der OECD beigeordnete und auch in Paris ansässige Organisation,
hat im Sommer 2002 im Hinblick auf die Überarbeitung der 40 Empfehlungen von 1990 zur Bekämpfung der
Geldwäscherei eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt, an der sich unsere Vereinigung ebenso wie
andere Bankenverbände, u.a. die Fédération bancaire européenne und die Wolfsberggruppe, beteiligt haben.
Gestützt auf diese Stellungnahmen, sind die Vorarbeiten für eine revidierte Ausgabe der FATF-Empfehlungen
vorangetrieben worden. Am 20. Juni 2003 hat die FATF ihre überarbeiteten Empfehlungen vorgelegt.
Eine
interdepartementale Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung erarbeitete verschiedene Vorschläge zur Umsetzung
der neuen Empfehlungen in der schweizerischen Gesetzgebung und führte im Verlauf des Jahres 2004 mit
interessierten Kreisen aus der Wirtschaft Hearings durch.
Am 13. Januar
2005 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung über verschiedene Gesetzesanpassungen. Die Anregungen
und Vorschläge aus den Hearings blieben weitgehend unberücksichtigt. Dies wurde in den verschiedenen
Vernehmlassungen aus Wirtschaftskreisen entsprechend beanstandet. Der Vorentwurf sieht eine Erweiterung
des Katalogs der Vortaten zur Geldwäscherei und eine Erweiterung des Kreises der Unterstellten unter
das GwG vor. Ferner soll das GwG den Bedürfnissen nach Informationsaustausch zwischen Behörden, die
in die Geldwäschereibekämpfung involviert sind, besser Rechnung tragen. Weiters werden Offenlegungspflichten
der Eigentümer von Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft vorgeschlagen. Aufgrund von heftigen Kritiken
in der Vernehmlassung wurde der Vorentwurf einer vollständigen Überarbeitung unterzogen. Im Berichtsjahr
wurde noch kein neuer Entwurf bearbeitet.
Unter dem Eindruck der terroristischen
Anschläge vom 11. September 2001 hat die FATF im Herbst 2001 ausserdem eine Reihe von sog. "Special
Recommendations" über verschiedene Einzelthemen herausgegeben, unter anderem eine "SR VII
on wire transfers", nach welcher auf grenzüberschreitenden Zahlungen der Name und die Kontonummer
des Auftraggebers zu vermerken seien. Dazu hat die FATF im Februar 2003 auch eine "Interpretative
Note" herausgegeben, welche dieser Empfehlung in recht rigider Form Nachachtung zu verschaffen
sucht. Die Banken in Westeuropa und in den USA sind sich der Risiken wohl bewusst, welche durch ein
Nebeneinanderstellen von Kundennamen und Kontonummer bei der Bank eingegangen würden. In der EU sollen
alle Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft als nicht grenzüberschreitende Zahlungen betrachtet und damit
die Empfehlung der FATF missachtet werden. In der Schweiz hat die FINMA in der neuen
Geldwäschereiverordnung die Vorschrift relativ flexibel umgesetzt, indem sie zwingend nur die Angabe
des Namens vorschreibt; die Bank müsse sich zudem bereithalten, bei einer berechtigten Anfrage unverzüglich
die weiteren Angaben zu liefern (Art. 15 GwV FINMA). Die FINMA hat auch akzeptiert, dass Zahlungen ins
Nachbarland
Liechtenstein als nicht grenzüberschreitend betrachtet werden dürfen.
Die
FATF hat im April 2005 zum dritten Mal in der Schweiz ein Länderexamen durchgeführt. Geprüft wurde der
Stand der Umsetzung der 40 Empfehlungen und der Special Recommendations aus dem Jahre 2001 bei den Behörden,
Banken und übrigen Finanzintermediären. Die SBVg stellte die aktuelle Situation im Bereich der Selbstregulierung
vor, erläuterte die VSB 03 und stellte ihre Aufgaben im Rahmen von Information und Ausbildung dar. Sie
koordinierte die Besuche der Experten der FATF bei insgesamt drei Banken, welche die Organisation der
Geldwäschereibekämpfung in ihren Instituten vorstellten. Der Länderbericht attestiert der Schweiz grundsätzlich
ein gut funktionierendes Netz von Präventivmassnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Als Stärke in diesem Netzt wird die risikoorientierte Behandlung von Kunden und Transaktionen hervorgehoben.
Der Bericht enthält aber auch einige wenige formelle Kritiken, welche die Frage nach Ergänzungen der
VSB und der GwV FINMA aufwerfen. Diese Fragen wurden in einer Arbeitsgruppe von Vertretern der FINMA
und
der Banken behandelt.
Geldwäschereiverordnung
FINMA
Nach Vorarbeiten in einer gemischten Arbeitsgruppe setzte
die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf den 1. Juli 2003 die Verordnung zur Verhinderung von Geldwäscherei
(GwV FINMA)
in
Kraft. Diese Verordnung stützt sich auf das Geldwäschereigesetz von 1997 und ersetzt die Geldwäscherei-Richtlinie
der FINMA von 1998.
Inhaltlich übernimmt die GwV FINMA viel von den bisherigen
Gw-Richtlinien, doch ist der Text als Rechtsnorm wesentlich konziser. Für Themen der Kundenidentifikation
und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten wird auf die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Bankiervereinigung
verwiesen.
Neu ist in der GwV FINMA, dass für die Geldwäschereibekämpfung
klar die risikoadäquate Sorgfalt verlangt wird (anders die Sorgfaltspflichtvereinbarung VSB: Sie verlangt
für alle Geschäftsbeziehungen einen einheitlichen Sorgfaltsmindeststandard); die Banken haben die Rechts-
und Reputationsrisiken aller ihrer Geschäftsbeziehungen zu analysieren und zu bewerten. Für höhere Risikokategorien
und für Kumulationen von Risiken sind konsequenterweise höhere Anforderungen an "know-your-customer"-Ermittlung
zu stellen. Über diese Kunden muss die Bank wesentlich mehr wissen als über Kunden niedriger Risikostufen.
Die GwV FINMA enthält Anhaltspunkte über diese zusätzlichen Anforderungen, doch ist es an der Bank,
ihre
zusätzlichen Informationsbedürfnisse zu definieren.
Die GwV FINMA verlangt,
dass die Banken für eine wirksame Transaktionsüberwachung besorgt sind und dabei informatikgestützte
Systeme betreiben, welche Transaktionen mit erhöhten Risiken ermitteln helfen. Diese Vorschrift stellt
an die Banken erhebliche organisatorische und finanzielle Anforderungen.
Erörtert
worden sind in diesem Zusammenhang mit der FINMA Interpretationsfragen bezüglich Abklärungen, die bei
Beziehungen mit erhöhten Risiken getätigt werden müssen. Insbesondere ging es darum, klarzustellen,
dass die von der FINMA aufgezählten Massnahmen für Finanzintermediäre lediglich als Hilfestellung dienen
sollen und sie das Vorgehen im Einzelfall jeweils selber bestimmen müssen. Zu den Abklärungsmitteln
gehört unter anderem die Befragung des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten. Aussagen dieser
Personen sind zu plausibilisieren. Erforderlich sind jedenfalls Abklärungen, die über das von der VSB
Geforderte hinausgehen. Der Prozess der zusätzlichen Abklärungen ist zweigeteilt. Zuerst werden Informationen
eingeholt. Danach werden sie auf ihre Plausibilität überprüft. Letzteres kann auch gestützt auf bankintern
vorhandenes Wissen geschehen.
Der Länderbericht Schweiz der FATF enthält
einige Kritiken, welche eine Überprüfung der GwV FINMA als angezeigt erscheinen lassen. Im Vordergrund
stehen dabei die Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei der Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen.
Kritisiert wurde auch die generelle Möglichkeit von Ausnahmen bei der Angabe des Auftraggebers von Zahlungsauträgen
im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Die FATF wünscht, dass solche Ausnahmen sauber in der rechtlichen
Grundlage selber begründet werden. Die unter Ziff. 2.1.9 erwähnte Arbeitsgruppe wird sich dieser Probleme
annehmen.
|
 |
|
  |
|
|
|
Dossiers |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
| |
|
|
|
| |
 |
|